es sei viel Alkohol im Spiel gewesen (pag. 448). Die bei der körperlichen Untersuchung festgestellte Verletzung linksseitig am Brustkorb konnte der Beschuldigte nicht hinreichend erklären. Gegenüber dem IRM gab er noch an, er kenne den Ursprung der Verletzung nicht. Rund fünf Jahre nach dem Vorfall erklärte er dagegen vor der Kammer erstmals, die Verletzung stamme von einem Biss durch die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs (pag. 1552, Z. 22 ff.). Sein selektives Berufen auf Nichtwissen wegen Alkoholkonsums auf der einen Seite und die im fortgeschrittenen Verfahren