1196, Z. 23 ff.); dass ihr die wesentlichen Aussagen hätten «aus der Nase gezogen» werden müssen, wie die Verteidigung vorbringt, ist nicht ersichtlich. Ihre Aussagen sind glaubhaft. 9.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte legte ein äusserst widersprüchliches und unglaubhaftes Aussageverhalten an den Tag. Seine Erstaussage zu dem Vorwurf anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz – bis dahin hatte er die Aussage verweigert (pag. 525 ff.) – ist sprunghaft, lebensfremd und weist keinerlei Details auf («Ich habe dann den Kontakt zu ihr aufgenommen und sie gefragt, ob ich bei ihr unterkommen kann.