Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht interpretationsbedürftig sind und einer gängigen Aussagenanalyse unterzogen werden können. Ihre Schilderungen wirken lebensnah, detailliert und lassen sich in einzelnen Punkten anhand weiterer Beweismittel verifizieren. Sie sind verknüpft mit inneren Vorgängen sowie Interaktionen. Ihre Erstaussagen und ihre Aussagen vor der Vorinstanz machte sie zu weiten Teilen in freier Erzählung (pag. 628, Z. 66 ff.; pag. 1196, Z. 23 ff.);