1537, Z. 21) – also ein Detail, dass sie zuvor bereits zu Protokoll gegeben hatte (pag. 633, Z. 309 f.), das aber keinen Eingang in die Anklageschrift fand. Ihre Aussagen blieben somit trotz dem vergleichsweise langen Zeitablauf seit ihrer Erstbefragung im Kern konstant. Das gleiche gilt auch für ihre Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung, die nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung sprechen. Gleich zu Beginn wurde sie durch den Gerichtspräsidenten aufgefordert, lauter zu sprechen und erwiderte, sie habe Panik (pag. 1196, Z. 14 ff.).