Die Opioidabhängigkeit und die posttraumatische Belastungsstörung beeinträchtigten nicht ihre Aussageehrlichkeit, wie die Würdigung ihrer Aussagen veranschaulicht. Diese wirken, wie aufgezeigt, erlebnisbasiert, detailliert und authentisch. Dass es der Straf- und Zivilklägerin nicht an verlässlicher Erinnerung mangelt, stellte ihre oberinstanzliche Einvernahme rund 5 Jahre nach dem Vorfall eindrücklich zur Schau. Auf Vorhalt des zur Anklage gebrachten Sachverhalts ergänzte sie von sich aus, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er könne nicht aufhören (pag. 1537, Z. 21) – also ein Detail, dass sie zuvor bereits zu Protokoll gegeben hatte (pag.