Die Straf- und Zivilklägerin drückte sich unkompliziert und mit schlichten Worten aus. Hinweise auf eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen nicht, zumal sie am 6. Oktober 2017 wenige Tage nach dem Vorfall aus eigener Initiative die Polizei avisierte und gleichentags die Erstbefragung durchgeführt wurde. Das ärztlich dokumentierte psychische Krankheitsbild entspricht keiner ernsthaften geistigen Störung im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Opioidabhängigkeit und die posttraumatische Belastungsstörung beeinträchtigten nicht ihre Aussageehrlichkeit, wie die Würdigung ihrer Aussagen veranschaulicht.