Ihre oberinstanzliche Einvernahme gestaltete sich vergleichsweise schwierig. Sie sprach ausserordentlich leise und scheint nach dem persönlichen Eindruck der Kammer eine geringe kognitive Ausdauer zu haben. Aus akustischen Gründen war teils mehrmaliges Nachfragen erforderlich, um ihre Aussagen korrekt zu protokollieren. Ihre protokollierten Aussagen sind jedoch keineswegs schwer interpretierbar, sondern eindeutig. Die Straf- und Zivilklägerin drückte sich unkompliziert und mit schlichten Worten aus.