BGE 128 I 81 E. 2). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Straf- und Zivilklägerin leidet gemäss dem Arztbericht der Psychiatrie Spitäler AD.________ vom 22. September 2021 seit ungefähr ihrem 20. Lebensjahr unter einer Opioidabhängigkeit, die Folge von traumatischen Erlebnissen in der Kindheit ist (pag. 1437 f.). Ihre oberinstanzliche Einvernahme gestaltete sich vergleichsweise schwierig.