Diese lässt sich gemäss gutachterlicher Einschätzung mit einer Kratzwunde vereinbaren (pag. 451). Auf die Erklärungen des Beschuldigten zu dieser Verletzung wird an anderer Stelle eingegangen. Massgeblich ist, dass sich die lebensnahe und detaillierte Schilderung der Straf- und Zivilklägerin mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen lässt. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung, wie von der Verteidigung gefordert, ist bei der Straf- und Zivilklägerin nicht nötig. Die massgeblichen Aussagen erfüllen sämtliche erforderlichen Kriterien zur Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit. Die Prüfung der