Ihre Schilderungen sind generell in lebhafter und schlichter Sprache gehalten und wirken keinesfalls einstudiert. Ihre Aussagen lassen sich sodann objektiv überprüfen, beispielsweise betreffend das geschilderte Kratzen im Bereich der linken (von ihr aus gesehen der rechten Brustwarze) des Beschuldigten zur Abwehr beim analen Eindringen (vgl. pag. 629, Z. 95 f.). Beim Beschuldigten wurde anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung am 6. Oktober 2017 eine Verletzung im Bereich der linken Brustwarze festgestellt (pag. 407 f.). Diese lässt sich gemäss gutachterlicher Einschätzung mit einer Kratzwunde vereinbaren (pag.