Hervorzuheben ist insbesondere die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte das anale Eindringen als «Vergangenheitstherapie» in Bezug auf sexuellen Missbrauch durch ihren Vater bezeichnete (vgl. pag. 628, Z. 90 ff.). Diese mit der Vergangenheit der Straf- und Zivilklägerin verknüpfte Interaktion stellt ein äusserst originelles Detail dar und wäre nicht zu erwarten, wenn ihre Aussagen keinen realen Erlebnishintergrund hätten. Ihre Schilderungen sind generell in lebhafter und schlichter Sprache gehalten und wirken keinesfalls einstudiert.