640, Z. 42 ff.). Bemerkenswert ist sodann, dass sich die Strafund Zivilklägerin nicht nur negativ über den Beschuldigten äusserte. Vor dem Vorfall sei er für sie Vertrauensperson, Vaterfigur und Psychologe zugleich gewesen (pag. 630, Z. 177 ff.). Er habe ihr einige Male mit ihren Angstzuständen helfen können. Sie belastete den Beschuldigten somit nicht übermässig. Ihre Schilderungen enthalten mehrere Interaktionen (pag. 629, Z. 108 und Z. 122; pag. 633, Z. 309 f.). Hervorzuheben ist insbesondere die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte das anale Eindringen als «Vergangenheitstherapie» in Bezug auf sexuellen Missbrauch durch ihren Vater bezeichnete (vgl. pag.