Ergänzend gilt es festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin erstmals am 6. Oktober 2017 um 13:37 Uhr befragt wurde (pag. 626 ff.), nachdem sie um 03:42 Uhr eine telefonische Polizeimeldung gemacht hatte und eine forensischgynäkologische Untersuchung im Frauenspital Bern durchgeführt worden war (pag. 252). Gefragt nach dem detaillierten Ablauf des zur Frage stehenden Delikts fing die Straf- und Zivilklägerin an, sie habe den Beschuldigten letzten Freitag zu sich nach Hause genommen (zum Ganzen pag. 628, Z. 66 ff.). Sie habe ihm vorgängig wegen ihrer Angstzustände angerufen und er habe ihr jeweils helfen können.