12 gend wird zunächst das Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten einzeln dargelegt. Anschliessend wird der Vorwurf gemäss der Anklageschrift gewürdigt und der erstellte Sachverhalt hergeleitet. Die Vorinstanz hat dabei die massgeblichen Beweismittel korrekt zusammengefasst. Es wird vorab auf ihre Erwägungen verwiesen (Ziff. III.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1284 ff.).