398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Straf- und Zivilklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil dabei nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Rechtliche Grundlagen Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1282 ff.).