11 der Verteidigung ist auch die Verfügung der Vorinstanz, wonach die beschlagnahmte Waffe (Dolch) zur Vernichtung eingezogen wird (Ziff. VII.3.), rechtskräftig. Bei der Prüfung der hiervor aufgeführten nicht rechtskräftigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).