III.4. und VIII.6. des erstinstanzlichen Urteils). Betreffend die SIS-Ausschreibung kann vorweggenommen werden, dass eine solche beim Beschuldigten als deutscher Staatsangehöriger von vornherein ausser Betracht fällt und nötigenfalls auch von Amtes wegen zu korrigieren wäre (Art. 404 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Sämtliche vorerwähnten Punkte sind von der Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber in Rechtskraft erwachsen sind die Verfahrenseinstellungen (Ziff. I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils), die Freisprüche (Ziff. II.1.-5.), die Schuldsprüche wegen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (Ziff.