III.5. sowie V.1. und 2.). Angefochten wird weiter die Anordnung der Vorinstanz im Zivilpunkt (Ziff. VI.1.) sowie die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 1'500.00 zugunsten der Strafund Zivilklägerin (Ziff. VII.2.). Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen ist die Verfügung der Vorinstanz betreffend die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie das erstellte DNA- Profil (Ziff. VIII.4. und 5.). Angefochten sind zudem die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren samt Ausschreibung im SIS (Ziff. III.4. und VIII.6. des erstinstanzlichen Urteils).