7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Die Berufung richtet sich gemäss den oberinstanzlichen Anträgen gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung, versuchter Nötigung, vollendeter Nötigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. III.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils), die damit verbundenen Sanktionenpunkte (Ziff. III.1. und 2.) sowie die damit einhergehende Kostenauferlegung und die Rückzahlungspflicht betreffend die amtlichen Entschädigungen (Ziff. III.5. sowie V.1. und 2.).