1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 4. zur Bezahlung der anteilmässigen erst- und der vollständigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: