5. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu erlassen. Insbesondere sei der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'500.00 Herrn A.________ herauszugeben. 6.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich Folgendes (pag. 1592 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 9. Dezember 2020 (PEN 19 347/348) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich