1. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien entsprechend den vorgenannten Anträgen auszuscheiden und diejenigen Kosten, welche auf die Freisprüche und Einstellungen entfallen, seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Herr A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die auf die Freisprüche anfallenden Verteidigungskosten zuzusprechen. Im Übrigen sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 16.8.2022 zu bestimmen. 3. Herrn A.__