3. Ziff. III./5.-6. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9.12.2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als dass Herr A.________: a. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen am 2.5.2017 in J.________ b. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen am 16.12.2017 in K.________, W.___-strasse sowie am 17.12.2017 in Interlaken, AE.________; schuldig erklärt wurde; Wobei er hierfür angemessen zu verurteilen und es von einer Landesverweisung abzusehen ist.