unter Bezugnahme auf die Vorladung vom 15. Dezember 2021 sowie den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2021, dass der Beschuldigte von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme dispensiert werde. Weiter sei der Beschuldigte um die Möglichkeit dankbar, die Einvernahmen, bei denen er zwecks Konfrontationsvermeidung nicht im Gerichtssaal anwesend sein werde, in Echtzeit mitverfolgen zu können.