Die Kammer wies diese Anträge mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 ab. Sie wies den Beschuldigten (erneut) darauf hin, dass er sich nach seiner Einvernahme vom weiteren Verlauf der Verhandlung dispensieren lassen kann (pag. 1426). Mit Eingabe vom 4. August 2022 beantragte Rechtsanwalt Dr. B.________ unter Bezugnahme auf die Vorladung vom 15. Dezember 2021 sowie den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2021, dass der Beschuldigte von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme dispensiert werde.