Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 hiess die Kammer das Gesuch gut und es wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin anlässlich des Verhandlungstermins nicht begegnen und dass sich die Straf- und Zivilklägerin durch eine Vertrauensperson begleiten lassen kann (pag. 1425 f.). Rechtsanwältin D.________ teilte am 8. November 2021 telefonisch mit, dass sich die Straf- und Zivilklägerin von AF.________, Fachstelle Opferhilfe, begleiten lassen werde.