beantragte namens ihrer Mandantin mit Eingabe vom 28. April 2021 die Konfrontationsvermeidung und Dispensation der Straf- und Zivilklägerin von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 hiess die Kammer das Gesuch gut und es wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin anlässlich des Verhandlungstermins nicht begegnen und dass sich die Straf- und Zivilklägerin durch eine Vertrauensperson begleiten lassen kann (pag.