1516 f.) und aus Deutschland (datierend vom 8. Juli 2022, pag. 1510 ff.) eingeholt. Mit letzterem ging auch eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts (datierend vom 27. Juli 2022; pag. 1519 ff.) bei der Kammer ein. Auf die Einholung eines Berichts betreffend Landesverweisung wurde verzichtet. An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17. August 2022 wurden die Straf- und Zivilklägerin, die Zeugin Y.________ (nachfolgend: Y.________) und der Beschuldigte einvernommen (pag. 1535 ff.). Ferner reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung eine Email-Nachricht von Y.____