4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Schreiben vom 24. November 2021 stellte die Straf- und Zivilklägerin den Beweisantrag, der beigelegte Arztbericht von Frau med. prakt. L. X.________ (Assistenzärztin Psychiatrie) vom 22. September 2021 sei zu den Akten zu nehmen. Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 26. November 2021 gutgeheissen und der Arztbericht zu den Akten erkannt (pag. 1435 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten Strafregisterauszüge aus der Schweiz (datierend vom 21. Juli 2022, pag. 1516 f.) und aus Deutschland (datierend vom 8. Juli 2022, pag.