Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 bestätigte Rechtsanwalt Dr. B.________ die am 18. Dezember 2020 erfolgte Berufungsanmeldung (pag. 1275). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Februar 2021. Die Berufungserklärung vom 17. März 2021 ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1338 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 22. März 2021 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erkläre sie die Anschlussberufung (pag. 1348 f.). Rechtsanwältin D.________ teilte mit Eingabe vom 6. April 2021 mit, dass C._____