3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ wird auf CHF 6'499.20 bestimmt: 4 C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1'415.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 KAG).