und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34 40, 42, 44, 47, 49, 51, 66a, 73, 106, 181, 189 Abs. 1, 285 Ziff. 1 [StGB], Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungshaft sowie vorläufige Festnahme von total 28 Tagen werden im Umfang von 28 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.