Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 94 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. August 2022 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Brechbühl, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 9. Dezember 2020 (PEN 19 347/348) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 9. Dezember 2020 gegen den Beschuldigten und Berufungs- führer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 1255 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 29.09.2017 bis 06.10.2017 in F.________, G.___-strasse, z.N. von C.________; 2. wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB), angeblich begangen Anfang August 2018 in H.________, I.___-strasse, z.N. von E.________ 3. wegen Übertretung gegen das (alte) Ausländergesetz (Art. 120 Abs. 1 Bst. A aAuG), angeb- lich mehrfach begangen in der Zeit von 17.04.2017 bis 30.05.2017 in Interlaken, F.________, J.________, K.________ und anderswo, sowie angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 17.07.2017 bis 24.11.2017 in K.________; 4. wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), angeblich begangen am 06.10.2017 in K.________, Bahnhofplatz, und anderswo wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 29.09.2017 in F.________, G.___-strasse, z.N. von C.________; 2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) betreffend den oralen Geschlechtsverkehr, angeblich begangen am 29.09.2017 in F.________, G.___-strasse, z.N. von C.________; 3. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen am 21.03.2018, um ca. 18:15 Uhr in Thun, L.________, Bushalte- stelle M.________, Buslinie Nr. N.________ Richtung O.________, z.N. von P.________ und Q.________; 4. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 14.08.2015 in Zürich 4, Europaallee 11, z.N. der Z._____ AG; 5. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), angeblich begangen am 02.05.2017 in J.________, Hauptstrasse 65 bis R.___-strasse; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Anteil 2/3), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11’800.00 (Gericht: CHF 6'666.65, Untersuchung CHF 4'133.35, Auftritt Staats- 2 anwaltschaft: CHF 1'000.00) und Auslagen von CHF 8'122.60 (Gericht: CHF 137.35 Untersuchung: CHF 7'985.25) insgesamt bestimmt auf CHF 19’922.60 an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 18'922.60. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt Dr. B.________ eine Entschädi- gung von CHF 8'183.85 ausgerichtet. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) betreffend den analen Geschlechtsverkehr, begangen am 29.09.2017 in F.________, G.___-strasse, z.N. von C.________; 2. der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB), begangen am 22.12.2017 in F.________, S.___- strasse, z.N. von C.________; 3. der vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB), begangen in der Zeit von ca. Mitte September 2018 bis ca. 15.11.2018 in H.________, I.___-strasse, z.N. von E.________; 4. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 21.03.2018, um ca. 20:00 Uhr in Thun, Bahnhofstrasse, Busperron D, Buslinie Nr. T.________, Richtung U.________, z.N. von V.________; 5. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG), be- gangen am 02.05.2017 in J.________; 6. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), mehrfach be- gangen am 16.12.2017 in K.________, W.___-strasse sowie am 17.12.2017 in Interlaken, AE.________; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34 40, 42, 44, 47, 49, 51, 66a, 73, 106, 181, 189 Abs. 1, 285 Ziff. 1 [StGB], Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungshaft sowie vorläufige Festnahme von total 28 Tagen werden im Umfang von 28 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 5. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (Anteil 1/3), sich zusammenset- zend aus Gebühren von CHF 5'900.00 (Gericht: CHF 3'333.35, Untersuchung CHF 2'066.65, Auftritt Staatsanwaltschaft: CHF 500.00) und Auslagen von CHF 4'061.25 (Gericht: CHF 68.65 Untersuchung: CHF 3'992.60) insgesamt bestimmt auf CHF 9'961.25. 3 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'461.25. IV. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Für das Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'098.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 970.65 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ mit CHF 3'256.10. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 707.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). VI. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt: 2. Zur Bezahlung von CHF 8'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Ur- teils an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ wird auf CHF 6'499.20 bestimmt: 4 C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1'415.00 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 KAG). 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'500.00 wird gestützt auf Art. 73 StGB in der Höhe von CHF 1'500.00 zur Deckung der Genugtuung von CHF 8'000.00 an die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ verwendet. 3. Die beschlagnahmte Waffe (Dolch) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN 1.________ sowie PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Mitteilungsformel] 2. Berufung und Berichtigung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt Dr. B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 1265). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde Ziffer VII. 4. des Urteils der Vor- instanz vom 9. Dezember 2020 wie folgt berichtigt (pag. 1268 f.): Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN 1.________ sowie PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 bestätigte Rechtsanwalt Dr. B.________ die am 18. Dezember 2020 erfolgte Berufungsanmeldung (pag. 1275). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Februar 2021. Die Berufungserklärung vom 17. März 2021 ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1338 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 22. März 2021 mit, sie bean- trage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erkläre sie die Anschlussberufung (pag. 1348 f.). Rechtsanwältin D.________ teilte mit Eingabe vom 6. April 2021 mit, dass C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) weder Anschlussberufung erklä- re noch ein Nichteintreten auf die Berufung vom 17. März 2021 beantrage (pag. 1352). 5 3. Verschiebung oberinstanzliche Verhandlung Die ursprünglich für 14.-16. Dezember 2021 angesetzte oberinstanzliche Verhand- lung musste mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 von Amtes wegen abgesetzt werden (pag. 1442 f.). Grund dafür waren kurzfristig eingeführte Einreisebeschrän- kungen der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie. Die oberinstanzliche Verhandlung wurde nach erfolgter Terminumfrage auf den 17.-19. August 2022 terminiert (pag. 1480 f.). Die Parteien und die Zeugin wurden entsprechend vorgeladen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Schreiben vom 24. November 2021 stellte die Straf- und Zivilklägerin den Be- weisantrag, der beigelegte Arztbericht von Frau med. prakt. L. X.________ (Assis- tenzärztin Psychiatrie) vom 22. September 2021 sei zu den Akten zu nehmen. Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 26. November 2021 gutgeheissen und der Arztbericht zu den Akten erkannt (pag. 1435 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten Strafregisterauszüge aus der Schweiz (datierend vom 21. Juli 2022, pag. 1516 f.) und aus Deutschland (datierend vom 8. Juli 2022, pag. 1510 ff.) eingeholt. Mit letzterem ging auch eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts (datierend vom 27. Juli 2022; pag. 1519 ff.) bei der Kammer ein. Auf die Einholung eines Berichts betreffend Landesverweisung wurde verzichtet. An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17. August 2022 wurden die Straf- und Zivilklägerin, die Zeugin Y.________ (nachfolgend: Y.________) und der Beschul- digte einvernommen (pag. 1535 ff.). Ferner reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung eine Email-Nachricht von Y.________ an den Beschuldigten vom 28. November 2018 ein, die zu den Akten erkannt wurde (pag. 1583). 5. Konfrontationsvermeidungen und Dispensationen Rechtsanwältin D.________ beantragte namens ihrer Mandantin mit Eingabe vom 28. April 2021 die Konfrontationsvermeidung und Dispensation der Straf- und Zivil- klägerin von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 hiess die Kammer das Gesuch gut und es wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf die obe- rinstanzliche Verhandlung geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin anlässlich des Verhandlungster- mins nicht begegnen und dass sich die Straf- und Zivilklägerin durch eine Vertrau- ensperson begleiten lassen kann (pag. 1425 f.). Rechtsanwältin D.________ teilte am 8. November 2021 telefonisch mit, dass sich die Straf- und Zivilklägerin von AF.________, Fachstelle Opferhilfe, begleiten lassen werde. In der neuerlichen Vorladung zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 17.-19. August 2022 wurde 6 festgehalten, dass die für den ursprünglichen Verhandlungstermin zugesicherten Vorkehrungen weiterhin Gültigkeit haben (pag. 1480 f.). Mit Gesuch vom 6. August 2021 ersuchte der Beschuldigte um Dispensation von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. – 16. Dezember 2021, eventualiter um Ermöglichung der Teilnahme via Videotelefonie, subeventua- liter um Kostengutsprache für die Reise von Berlin nach Thun (recte Bern) und zurück und für eine Unterkunft vom 13. – 17. Dezember 2021 sowie um die Ge- währung freien Geleits für die Einreise in die Schweiz (pag. 1397 f.). Die Kammer wies diese Anträge mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 ab. Sie wies den Be- schuldigten (erneut) darauf hin, dass er sich nach seiner Einvernahme vom weite- ren Verlauf der Verhandlung dispensieren lassen kann (pag. 1426). Mit Eingabe vom 4. August 2022 beantragte Rechtsanwalt Dr. B.________ unter Bezugnahme auf die Vorladung vom 15. Dezember 2021 sowie den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2021, dass der Beschuldigte von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme dispen- siert werde. Weiter sei der Beschuldigte um die Möglichkeit dankbar, die Einver- nahmen, bei denen er zwecks Konfrontationsvermeidung nicht im Gerichtssaal an- wesend sein werde, in Echtzeit mitverfolgen zu können. Die Kammer hiess das Dispensationsgesuch des Beschuldigten im Sinne des Antrags mit Verfügung vom 5. August 2022 gut und wies ihn im Übrigen darauf hin, dass keine geeignete Mög- lichkeit zur Verfolgung der Einvernahmen in Echtzeit besteht (pag. 1529 f.). Die Zeugin Y.________ beantragte kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung te- lefonisch ebenfalls eine Konfrontationsvermeidung und bat darum, dass ihre Befra- gung vor der Kammer in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgen solle. Der Antrag wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung gutgeheissen (pag. 1533). 6. Anträge der Parteien 6.1 Verteidigung Rechtsanwalt Dr. B.________ beantragte namens des Beschuldigten oberinstanz- lich Folgendes (pag. 1585 ff.): I. Es sei festzustellen, dass 1. Ziff. I./1.-4. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9.12.2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als dass das Strafverfahren gegen A.________ bzgl. der Vorwürfe: a. der sexuellen Belästigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 29.9.2017 bis 6.10.2017 in F.________, G.___-strasse, z.N. von C.________; b. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen Anfang August 2018 in H.________, I.___-strasse, z.N. von E.________; c. der Übertretung gegen das alte Ausländergesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 17.4.2017 bis 30.5.2017 in Interlaken, F.________, J.________, K.________ und anderswo, sowie angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 17.7.2017 bis 24.11.2017 in K.________; 7 d. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 6.10.2017 in K.________, Bahnhofplatz, und anderswo eingestellt wurde; 2. Ziff. II./1.-5. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9.12.2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als dass das Strafverfahren gegen A.________ von den Vorwürfen: a. der Vergewaltigung, angeblich begangen am 29.9.2017 in F.________, G.___-strasse, z.N. von C.________; b. der sexuellen Nötigung, betreffend den oralen Geschlechtsverkehr, angeblich began- gen am 29.9.2017 in F.________, G.___-strasse, z.N. von C.________; c. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 21.3.2018, um ca. 18:15 Uhr in Thun, L.________, Bushaltestelle M.________, Buslinie Nr. N.________ Richtung O.________, z.N. P.________ und Q.________; d. der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 14.8.2015 in Zürich 4, Europaallee 11, z.N. der Z._____ AG; e. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 2.5.2017 in J.________, Hauptstrasse 65 bis R.___-strasse; freigesprochen wurde; 3. Ziff. III./5.-6. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9.12.2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als dass Herr A.________: a. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen am 2.5.2017 in J.________ b. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen am 16.12.2017 in K.________, W.___-strasse sowie am 17.12.2017 in Interlaken, AE.________; schuldig erklärt wurde; Wobei er hierfür angemessen zu verurteilen und es von einer Landesverweisung abzusehen ist. 4. Ziff. IV. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9.12.2020 insoweit in Rechtskraft er- wachsen ist, als das Widerrufsverfahren gegen Herrn A.________ gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde und keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden. II. Herr A.________, geb. A.________1972, Staatsangehörigkeit Deutschland, AA.________ (Adresse), Deutschland, sei freizusprechen von den Vorwürfen 1. der sexuellen Nötigung, betreffend den analen Geschlechtsverkehr, angeblich begangen am 29.9.2017 in F.________, G.___-strasse, z.N. von C.________; 2. der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 22.12.2017 in F.________, S.___-strasse, z.N. von C.________; 3. der vollendeten Nötigung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Mitte September 2018 bis ca. 15.11.2018 in H.________, I.___-strasse, z.N. von E.________; 8 4. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 21.3.2018, um ca. 20:00 Uhr in Thun, Bahnhofstrasse, Busperron D, Buslinie Nr. T.________, Richtung U.________, z.N. von V.________. III. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ sei vollumfänglich abzuweisen. IV. 1. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien entsprechend den vorge- nannten Anträgen auszuscheiden und diejenigen Kosten, welche auf die Freisprüche und Ein- stellungen entfallen, seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Herr A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die auf die Freisprüche anfallenden Verteidigungskosten zuzusprechen. Im Übrigen sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 16.8.2022 zu bestimmen. 3. Herrn A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die ihm entstandenen wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, zuzusprechen (Reisekosten Berlin-Thun und München-Bern). 4. Herrn A.________ sei eine Genugtuung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 5'600.00 für die unrechtmässig angeordnete Untersuchungshaft und vor- läufige Festnahme auszurichten. 5. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu erlassen. Insbesondere sei der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'500.00 Herrn A.________ herauszugeben. 6.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich Folgendes (pag. 1592 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 9. Dezember 2020 (PEN 19 347/348) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens, bezüglich 1.1. der Vorwürfe der sexuellen Belästigung, angeblich mehrfach begangen vom 29. Septem- ber 2017 bis 6. Oktober 2017 z.N. von C.________; 1.2. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen Anfang August 2018 z.N. von E.________; 1.3. der Übertretung gegen das alte Ausländergesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 17. April 2017 bis 30. Mai 2017 in Interlaken, F.________, J.________, K.________ und anderswo, sowie angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 17. Juli 2017 bis 24. November 2017 in K.________; 1.4. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 6. Oktober 2017 in K.________, Bahnhofplatz, und anderswo ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Freisprüche von den Vorwürfen: 2.1. der Vergewaltigung, angeblich begangen am 29. September 2017 z.N. von C.________; 9 2.2. der sexuellen Nötigung, betreffend den oralen Geschlechtsverkehr, angeblich begangen am 29. September 2017 z.N. von C.________; 2.3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 21. März 2018, um ca. 18:15 Uhr von z.N. P.________ und Q.________; 2.4. der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 14. August 2015 z.N. der Z._____ AG; 2.5. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 2. Mai 2017; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (2/3) an den Kanton Bern; 3. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde 3.1. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen am 2. Mai 2017, so- wie 3.2. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen am 16. De- zember 2017 und 17. Dezember 2017; 4. der A.________ auferlegten Übertretungsbusse von CHF 150.00; 5. der Beschlagnahmung einer Waffe (Dolch) zur Vernichtung (Art. 69 StGB). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Nötigung betreffend den analen Geschlechtsverkehr, begangen am 29. Septem- ber 2017 in F.________ z.N. von C.________; 2. der versuchten Nötigung, begangen am 22. Dezember 2017 in F.________ z.N. von C.________; 3. der vollendeten Nötigung, begangen in der Zeit von ca. Mitte September 2018 bis ca. 15. No- vember 2018 in H.________ z.N. von E.________; 4. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 21. März 2018, z.N. von V.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Voll- zugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 4. zur Bezahlung der anteilmässigen erst- und der vollständigen oberinstanzlichen Verfah- renskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei über den beschlagahmten Geldbetrag zu verfügen. 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 1.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 10 6.3 Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.________ stellte namens der Straf- und Zivilklägerin die folgen- den Anträge (pag. 1595): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 08.12.2020 sei zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte, A.________, sei schuldig zu erklären 2.1 der sexuellen Nötigung, begangen am 29.09.2017 in F.________, G.___-strasse z.N. von C.________. 2.2 der versuchten Nötigung, begangen am 22.12.2017 in F.________, S.___-strasse, z.N. von C.________. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, zur Bezahlung von CHF 8'000.00 Genugtuung zuzüglich Zinses zu 5% seit Rechtskraft des Urteils an die Straf- und Zivilkälgerin C.________. 4. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'500.00 sei gestützt auf Art. 73 StGB zur De- ckung der Genugtuung von CHF 8'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin zu verwenden. 5. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von C.________ sei für das erstinstanzliche Ver- fahren zu bestätigen und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Die Be- rufung richtet sich gemäss den oberinstanzlichen Anträgen gegen die Schuld- sprüche wegen sexueller Nötigung, versuchter Nötigung, vollendeter Nötigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. III.1.-4. des erstinstanzli- chen Urteils), die damit verbundenen Sanktionenpunkte (Ziff. III.1. und 2.) sowie die damit einhergehende Kostenauferlegung und die Rückzahlungspflicht betreffend die amtlichen Entschädigungen (Ziff. III.5. sowie V.1. und 2.). Angefochten wird weiter die Anordnung der Vorinstanz im Zivilpunkt (Ziff. VI.1.) sowie die Verwen- dung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 1'500.00 zugunsten der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. VII.2.). Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen ist die Verfügung der Vorinstanz betreffend die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie das erstellte DNA- Profil (Ziff. VIII.4. und 5.). Angefochten sind zudem die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren samt Ausschreibung im SIS (Ziff. III.4. und VIII.6. des erstinstanzlichen Urteils). Betref- fend die SIS-Ausschreibung kann vorweggenommen werden, dass eine solche beim Beschuldigten als deutscher Staatsangehöriger von vornherein ausser Be- tracht fällt und nötigenfalls auch von Amtes wegen zu korrigieren wäre (Art. 404 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Sämtliche vorerwähnten Punkte sind von der Kammer neu zu beurteilen. Demge- genüber in Rechtskraft erwachsen sind die Verfahrenseinstellungen (Ziff. I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils), die Freisprüche (Ziff. II.1.-5.), die Schuldsprüche wegen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (Ziff. III.5.) und wegen Übertre- tung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.6), der Sanktionenpunkt betreffend die Übertretungsbusse (Ziff. III.3.) sowie die Einstellung des Widerrufsverfahrens (Ziff. IV.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mangels eines Antrags 11 der Verteidigung ist auch die Verfügung der Vorinstanz, wonach die beschlag- nahmte Waffe (Dolch) zur Vernichtung eingezogen wird (Ziff. VII.3.), rechtskräftig. Bei der Prüfung der hiervor aufgeführten nicht rechtskräftigen Punkte des erstin- stanzlichen Urteils verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Straf- und Zivilklä- gerin und der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil dabei nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Rechtliche Grundlagen Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1282 ff.). 9. Vorwurf der sexuellen Nötigung betreffend analer Geschlechtsverkehr (AKS I.1) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift sexuelle Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, begangen am 29. September 2017 in F.________, durch folgendes Vorgehen vorgeworfen (die nicht mehr verfahrensge- genständlichen Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung in Bezug auf den Oralverkehr werden vollständigkeitshalber mitaufgeführt; pag. 1024): A.________ fasste die neben ihm im Bett liegende C.________ mehrmals in sexueller Absicht an, obwohl diese ihm mitteilte, dass er aufhören solle. Daraufhin packte A.________ C.________, zog sie aus und drückte ihren Kopf an seinen Penis. In der Folge musste C.________ [A.________] oral be- friedigen. Anschliessend drehte A.________ C.________ auf den Rücken und drang mehrmals ge- waltsam zunächst vaginal und anschliessend auch anal in sie ein. C.________ bat A.________ mehrmals aufzuhören und kratzte ihn an seiner linken Brustwarze. Der viel kräftigere A.________ liess nicht von C.________ ab, drückte ihren Rücken und Kopf nach unten auf die Matratze und zwang sie, im Wissen darum, dass C.________ nicht damit einverstanden war, weiter zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. Aufgrund der erheblichen physischen Gewalteinwirkung verspürte C.________ starke Schmerzen im Genital- und Analbereich. 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist nicht bestritten, dass es im Schlafzimmer der Straf- und Zivilklägerin zu ora- lem, vaginalem und analem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Aufgrund der rechtskräftigen Freisprüche der Vorinstanz betreffend oralen und vaginalen Ge- schlechtsverkehr fokussiert sich die Beweiswürdigung der Kammer auf das anale Eindringen. Zu untersuchen ist, ob dies gewaltsam und gegen den erkennbaren Willen der Straf- und Zivilklägerin erfolgte. 9.3 Beweiswürdigung Der Sachverhalt stellt ein Vier-Augen-Delikt dar. Den Aussagen der beiden Partei- en kommt somit entscheidende Bedeutung für die Beweiswürdigung zu. Nachfol- 12 gend wird zunächst das Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin und des Be- schuldigten einzeln dargelegt. Anschliessend wird der Vorwurf gemäss der Ankla- geschrift gewürdigt und der erstellte Sachverhalt hergeleitet. Die Vorinstanz hat dabei die massgeblichen Beweismittel korrekt zusammengefasst. Es wird vorab auf ihre Erwägungen verwiesen (Ziff. III.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1284 ff.). Allfällige Ergänzungen der Kammer sowie die Aussagen der Partei- en an der oberinstanzlichen Verhandlung werden direkt in den nachfolgenden Aus- führungen aufgegriffen. 9.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Für eine Zusammenfassung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. III.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1284 ff.) sowie auf das Protokoll der oberinstanzlichen Einvernah- me verwiesen (pag. 1535 ff.). Ergänzend gilt es festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin erstmals am 6. Ok- tober 2017 um 13:37 Uhr befragt wurde (pag. 626 ff.), nachdem sie um 03:42 Uhr eine telefonische Polizeimeldung gemacht hatte und eine forensisch- gynäkologische Untersuchung im Frauenspital Bern durchgeführt worden war (pag. 252). Gefragt nach dem detaillierten Ablauf des zur Frage stehenden Delikts fing die Straf- und Zivilklägerin an, sie habe den Beschuldigten letzten Freitag zu sich nach Hause genommen (zum Ganzen pag. 628, Z. 66 ff.). Sie habe ihm vor- gängig wegen ihrer Angstzustände angerufen und er habe ihr jeweils helfen kön- nen. Er habe ihr damals mit Bier ausgeholfen. Sie hätten jeweils 2-3 Bier getrun- ken. Er sei schon vorher sehr «besoffen» gewesen. Sie habe entschieden, nichts mehr zu kochen und sie hätten einfach Ravioli und Käse gegessen. Nach dem Nachtessen habe sie ihn eigentlich aus der Wohnung haben wollen, aber er habe sie dazu gebracht, dass er bei ihr habe übernachten können. Sie seien ins Bett ge- gangen und haben schlafen wollen. Der Beschuldigte habe angefangen an ihr her- umzumachen («Ja dann fing er an … ehm … er fing an mir herumzumachen.»). Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle. Er habe nicht auf sie gehört. Sehr schnell habe er dann Gewalt angewendet. Er habe sie gepackt und auf den Rücken gelegt. Im Detail könne sie das nicht beschreiben. Dann habe er Sex mit ihr gehabt. Sie sei unten gelegen und er auf ihr. Er habe sie umgedreht. Sie sei durch ihren Vater sexuell missbraucht worden. Ihr Vater habe sie anal vergewaltigt. Dies habe er ge- wusst und gemeint, dass dies für sie somit eine Vergangenheitstherapie oder - bewältigung sei. Weiter habe er gemeint, dass es ihr vielleicht auch gefallen werde. Es habe «mega weh» getan. Sie habe ihn mehrmals gebeten, damit aufzuhören, er habe aber nicht aufgehört. Er sei auch «mega kräftig». Sie sei auf dem Bauch und er auf ihr drauf gelegen. Sie habe ihn dann noch gekratzt und an der Brustwarze verletzt. Von ihr aus gesehen an der rechten Brustwarze, was seine linke sei. Er habe ihren Rücken und Kopf nach unten auf die Matratze gedrückt und sie habe nichts mehr machen können. Er habe sie dann einfach «wundgfigget». Es sei tro- cken sowie rot gewesen und habe weh getan. Nach mehreren weiteren Fragen sagte die Straf- und Zivilklägerin, sie wolle jetzt einfach nach Hause (pag. 633, Z. 339). Es gehe ihr nicht gut und ihr sei schlecht 13 (pag. 635, Z. 446). Die Befragung wurde sodann um 15:34 Uhr beendet. Am 16. Oktober 2017 fand die zweite Befragung durch die Polizei statt (pag. 638 ff.). Die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin erscheinen der Kammer stimmig, le- bensnah und detailliert. Dies obwohl der Zeitraum bis zur ersten (formellen) Ein- vernahme beschwerlich gewesen sein muss. Nach der nächtlichen Polizeimeldung um 03:42 Uhr dauerte es rund 12 Stunden bis zur Befragung. Nach dieser langen Zeit mit mehreren informellen Befragungen und einer forensisch-gynäkologischen Untersuchung im Frauenspital Bern (pag. 252) ist eine gewisse Ermattung und Wortkargheit absolut nachvollziehbar. Dennoch weisen ihre Aussagen zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken erlebnisbasiert. Beispielhaft kann hervorgehoben werden, dass sie auf Frage zum Vorwurf zunächst ausführlich erklärte, wieso der Beschuldigte überhaupt bei ihr gewesen ist (vgl. pag. 628, Z. 66 ff.). Lebhaft schil- derte sie Emotionen und innere Vorgänge, beispielsweise dass sie den Beschuldig- ten nach dem Abendessen eigentlich habe loswerden wollen (pag. 628, Z. 84) oder dass das anale Eindringen «mega weh» getan habe (pag. 628 f., Z. 92 f.). Ein- drücklich schilderte die Straf- und Zivilklägerin ihre Gefühlslage auch eingangs der zweiten Befragung vom 16. Oktober 2017. Auf Frage nach ihrem Befinden sagte sie aus, die «Schisssituation», in der sie sich befinde, belaste sie. Sie sei unsicher und habe sich letzte Woche zuhause verbarrikadiert, weil sie sich hilflos und alleine gefühlt habe (pag. 640, Z. 42 ff.). Bemerkenswert ist sodann, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht nur negativ über den Beschuldigten äusserte. Vor dem Vor- fall sei er für sie Vertrauensperson, Vaterfigur und Psychologe zugleich gewesen (pag. 630, Z. 177 ff.). Er habe ihr einige Male mit ihren Angstzuständen helfen kön- nen. Sie belastete den Beschuldigten somit nicht übermässig. Ihre Schilderungen enthalten mehrere Interaktionen (pag. 629, Z. 108 und Z. 122; pag. 633, Z. 309 f.). Hervorzuheben ist insbesondere die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte das anale Eindringen als «Vergangenheitstherapie» in Bezug auf sexuellen Missbrauch durch ihren Vater bezeichnete (vgl. pag. 628, Z. 90 ff.). Diese mit der Vergangenheit der Straf- und Zivilklägerin verknüpfte Interaktion stellt ein äusserst originelles Detail dar und wäre nicht zu erwarten, wenn ihre Aussagen keinen realen Erlebnishintergrund hätten. Ihre Schilderungen sind generell in leb- hafter und schlichter Sprache gehalten und wirken keinesfalls einstudiert. Ihre Aussagen lassen sich sodann objektiv überprüfen, beispielsweise betreffend das geschilderte Kratzen im Bereich der linken (von ihr aus gesehen der rechten Brustwarze) des Beschuldigten zur Abwehr beim analen Eindringen (vgl. pag. 629, Z. 95 f.). Beim Beschuldigten wurde anlässlich der rechtsmedizinischen Untersu- chung am 6. Oktober 2017 eine Verletzung im Bereich der linken Brustwarze fest- gestellt (pag. 407 f.). Diese lässt sich gemäss gutachterlicher Einschätzung mit ei- ner Kratzwunde vereinbaren (pag. 451). Auf die Erklärungen des Beschuldigten zu dieser Verletzung wird an anderer Stelle eingegangen. Massgeblich ist, dass sich die lebensnahe und detaillierte Schilderung der Straf- und Zivilklägerin mit den üb- rigen Beweismitteln in Einklang bringen lässt. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung, wie von der Verteidigung gefordert, ist bei der Straf- und Zivilklägerin nicht nötig. Die massgeblichen Aussagen erfüllen sämtliche erforderlichen Kriterien zur Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit. Die Prüfung der 14 Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts. Eine Glaubwürdig- keitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorlie- gen besonderer Umstände auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 2.2.1.). Dies ist etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusse- rungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die einvernommene Person einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war (BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverstän- diger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Straf- und Zivilklägerin leidet gemäss dem Arztbericht der Psychiatrie Spitäler AD.________ vom 22. September 2021 seit ungefähr ihrem 20. Lebensjahr unter einer Opioidabhängigkeit, die Folge von traumatischen Erlebnissen in der Kindheit ist (pag. 1437 f.). Ihre oberinstanzliche Einvernahme gestaltete sich vergleichswei- se schwierig. Sie sprach ausserordentlich leise und scheint nach dem persönlichen Eindruck der Kammer eine geringe kognitive Ausdauer zu haben. Aus akustischen Gründen war teils mehrmaliges Nachfragen erforderlich, um ihre Aussagen korrekt zu protokollieren. Ihre protokollierten Aussagen sind jedoch keineswegs schwer in- terpretierbar, sondern eindeutig. Die Straf- und Zivilklägerin drückte sich unkompli- ziert und mit schlichten Worten aus. Hinweise auf eine Beeinflussung durch Dritt- personen bestehen nicht, zumal sie am 6. Oktober 2017 wenige Tage nach dem Vorfall aus eigener Initiative die Polizei avisierte und gleichentags die Erstbefra- gung durchgeführt wurde. Das ärztlich dokumentierte psychische Krankheitsbild entspricht keiner ernsthaften geistigen Störung im Sinne der vorzitierten bundesge- richtlichen Rechtsprechung. Die Opioidabhängigkeit und die posttraumatische Be- lastungsstörung beeinträchtigten nicht ihre Aussageehrlichkeit, wie die Würdigung ihrer Aussagen veranschaulicht. Diese wirken, wie aufgezeigt, erlebnisbasiert, de- tailliert und authentisch. Dass es der Straf- und Zivilklägerin nicht an verlässlicher Erinnerung mangelt, stellte ihre oberinstanzliche Einvernahme rund 5 Jahre nach dem Vorfall eindrücklich zur Schau. Auf Vorhalt des zur Anklage gebrachten Sach- verhalts ergänzte sie von sich aus, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er kön- ne nicht aufhören (pag. 1537, Z. 21) – also ein Detail, dass sie zuvor bereits zu Protokoll gegeben hatte (pag. 633, Z. 309 f.), das aber keinen Eingang in die An- klageschrift fand. Ihre Aussagen blieben somit trotz dem vergleichsweise langen Zeitablauf seit ihrer Erstbefragung im Kern konstant. Das gleiche gilt auch für ihre Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung, die nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz ebenfalls für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Darstellung sprechen. Gleich zu Beginn wurde sie durch den Gerichts- präsidenten aufgefordert, lauter zu sprechen und erwiderte, sie habe Panik (pag. 1196, Z. 14 ff.). Ihr Auftreten vor der Vorinstanz widerspiegelt mithin die im Arztbericht der Psychiatrie Spitäler AD.________ vom 22. September 2021 ver- merkten Charakterzüge, insbesondere ihre mangelnde Selbstbehauptungsfähigkeit als Folge mehrjähriger posttraumatischer Belastungsstörung und wiederholter 15 traumatischer Erlebnisse (pag. 1438). Auch vor der Vorinstanz machte sie differen- zierte Aussagen. Beispielsweise bestätigte sie ihre bisherigen Angaben nicht ein- fach pauschal, sondern korrigierte bzw. präzisierte, wo nötig (so zu den Vorfällen sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater; pag. 1196, Z. 19 f.). Erinnerungslücken gestand sie unumwunden ein (pag. 1197, Z. 30). Im Übrigen sagte sie konstant aus und schilderte auf Frage, ob sie ihre bisherigen Aussagen in Bezug auf den Be- schuldigten bestätige, den gesamten Hintergrund seines Aufenthalts in ihrer Woh- nung noch einmal in freier Erzählung (pag. 1196, Z. 23 ff.). Dabei erwähnte sie die- selben nebensächlichen Details und Emotionen wie in der Untersuchung, so bei- spielsweise, dass sie den Beschuldigten nur widerwillig bei sich aufgenommen ha- be («leider ja gesagt», pag. 1196, Z. 29 f.; vgl. pag. 628, Z. 84 ff.), oder dass dieser das Abendessen als «Bettelarm-Essen» bezeichnet habe (pag. 1196, Z. 31; vgl. pag. 645, Z. 329 f.). Ihre Aussagen weisen somit typische Realitätskriterien auf. Stimmig ist auch hier ihre Aussage zum Kerngeschehen, einschliesslich dem Krat- zen beim analen Eindringen (pag. 1196, Z. 38 ff.; pag. 1198, Z. 12 ff.). Darauf so- wie auf die von der Verteidigung angeführten Widersprüche und die Frage des ge- nauen Tatzeitpunkts wird in der konkreten Beweiswürdigung näher eingegangen. Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht interpretationsbedürftig sind und einer gängigen Aussagenanalyse unterzogen werden können. Ihre Schilderungen wirken lebens- nah, detailliert und lassen sich in einzelnen Punkten anhand weiterer Beweismittel verifizieren. Sie sind verknüpft mit inneren Vorgängen sowie Interaktionen. Ihre Erstaussagen und ihre Aussagen vor der Vorinstanz machte sie zu weiten Teilen in freier Erzählung (pag. 628, Z. 66 ff.; pag. 1196, Z. 23 ff.); dass ihr die wesentlichen Aussagen hätten «aus der Nase gezogen» werden müssen, wie die Verteidigung vorbringt, ist nicht ersichtlich. Ihre Aussagen sind glaubhaft. 9.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte legte ein äusserst widersprüchliches und unglaubhaftes Aussa- geverhalten an den Tag. Seine Erstaussage zu dem Vorwurf anlässlich der Befra- gung vor der Vorinstanz – bis dahin hatte er die Aussage verweigert (pag. 525 ff.) – ist sprunghaft, lebensfremd und weist keinerlei Details auf («Ich habe dann den Kontakt zu ihr aufgenommen und sie gefragt, ob ich bei ihr unterkommen kann. Ich war an diesem Tag nicht so gut drauf. Wir haben dann angefangen Sex zu haben in unterschiedlichen Varianten»; pag. 1190, Z. 17 ff.). Anlässlich der körperlichen Untersuchung zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Oktober 2017 wollte sich der Beschuldigte hingegen noch nicht festlegen, ob es in den Tagen zuvor zu sexuellen Handlungen gekommen sei; es sei viel Alkohol im Spiel gewesen (pag. 448). Die bei der körperlichen Untersuchung festgestellte Verletzung linkssei- tig am Brustkorb konnte der Beschuldigte nicht hinreichend erklären. Gegenüber dem IRM gab er noch an, er kenne den Ursprung der Verletzung nicht. Rund fünf Jahre nach dem Vorfall erklärte er dagegen vor der Kammer erstmals, die Verlet- zung stamme von einem Biss durch die Straf- und Zivilklägerin während des Ge- schlechtsverkehrs (pag. 1552, Z. 22 ff.). Sein selektives Berufen auf Nichtwissen wegen Alkoholkonsums auf der einen Seite und die im fortgeschrittenen Verfahren 16 neu eingebrachten Details auf der anderen Seite sind zeitlich nicht miteinander zu vereinbaren. Seine Aussagen sind ferner gegenangriffig und weisen viele Anschuldigungen ge- genüber der Straf- und Zivilklägerin auf. Ihm zufolge habe die Straf- und Zivilkläge- rin ihn am dritten Tag seines Aufenthalts bei ihr zu Geschlechtsverkehr aufgefor- dert und ihm auf seine Weigerung angedroht, sie werde ihn wegen Vergewaltigung anzeigen (pag. 1190, Z. 26 ff.). Diese Darstellung ist nicht schlüssig. Es ist auf- grund der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gesichert, dass der Beschuldigte eine ganze Woche bei ihr wohnte (dazu sogleich E. 9.3.3 unten). Es erscheint lebensfremd, dass er nach einer solchen Androhung noch weitere vier Tage bei der Straf- und Zivilklägerin verbracht haben soll. Die Darstellung wider- spricht zudem seiner Angabe gegenüber dem IRM, wonach ihm die Straf- und Zi- vilklägerin «nur» angedroht habe, ihn aus ihrer Wohnung zu werfen (pag. 448). Die deutlich erkennbare Tendenz zur Täter-Opfer-Umkehr verstärkte sich vor der Kammer noch. Während er bis dahin den Geschlechtsverkehr als einvernehmlich bezeichnet hatte (pag. 1190, Z. 20), behauptete er an der oberinstanzlichen Ein- vernahme erstmals, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn in einem vulnerablen Gemütszustand ausgenützt (pag. 1561, Z. 1 ff.). Die Anschuldigungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin wurden somit mit jeder Einvernahme des Beschuldigten gravierender. Generell weisen seine Aussagen, wie aufgezeigt, viele Widersprüche auf. Noch an der oberinstanzlichen Verhandlung rund 5 Jahre nach dem Aufenthalt bei der Straf- und Zivilklägerin ergänzte er seine Darstellung um zahlreiche Details, so beispiels- weise zur angeblich praktizierten Stellung (pag. 1559, Z.40), was an sich schon ein typisches Lügensignal ist. Im vorliegenden Fall lässt dies die Aussagen des Be- schuldigten besonders unglaubhaft erscheinen. Gemäss der Darstellung der Straf- und Zivilklägerin trank der Beschuldigte während dem Aufenthalt in ihrer Wohnung grössere Mengen Alkohol (pag. 631, Z. 252 ff.). Der Beschuldigte bestätigte dies mehrfach. Gegenüber dem IRM erklärte er am 6. Oktober 2017, es sei in den ver- gangenen Tagen viel Alkohol im Spiel gewesen (pag. 448). Vor der Kammer sagte er aus, er habe in den Jahren 2017/2018 regelmässig und viel getrunken (pag. 1559, Z. 19 ff.; ebenso pag. 1556, Z. 15 ff.). Es liegt auf der Hand, dass die zahlreichen, nach über fünf Jahren erstmals erwähnten Details gerade bei diesen Gegebenheiten keinen realen Erlebnishintergrund haben können. Seine Erklärung, weshalb er sich nun an so viele neue Details erinnern könne, ist geradezu faden- scheinig (vgl. pag. 1560, Z. 31 ff.). Nur am Rande sei bemerkt, dass der Tod des US-Amerikanischen Sängers Chris Cornell zum Tatzeitpunkt bereits rund vier Mo- nate zurücklag und den Beschuldigten sicherlich nicht (mehr) in einen emotionalen Ausnahmezustand versetzte. Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen keinerlei Realitätskriterien auf, dafür mehrere Lügensignale. Seine Erstaussagen vor der Vorinstanz zum angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr sind sprunghaft und absolut lebensfremd. Überdies zeigte er ein gegenangriffiges Aussageverhal- ten. Seine Aussagen sind unglaubhaft. 17 9.3.3 Konkrete Beweiswürdigung Wie aufgezeigt wurde, sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft. Dies trifft somit auch auf ihre Schilderungen des Kerngeschehens zu. An der Erst- befragung vom 6. Oktober 2017 erklärte sie, der Beschuldigte habe im Bett ange- fangen «an ihr herumzumachen» und «z chafle» (pag. 628, Z. 86; pag. 632, Z. 267). Auf ihre Widerworte habe er nicht gehört und sehr schnell Gewalt ange- wendet (pag. 628, Z. 86 ff.). Er habe sie auf den Rücken gelegt und Geschlechts- verkehr mit ihr gehabt. Anschliessend habe er sie umgedreht und sei anal in sie eingedrungen. Sie habe ihn während des analen Eindringens mehrmals gebeten aufzuhören (pag. 633, Z. 303), er habe dies als «Vergangenheitstherapie» darge- stellt und ihren Kopf und ihren Rücken in die Matratze gedrückt. Er sei auch «mega kräftig». Währenddessen habe sie den Beschuldigten zur Abwehr an der linken Brustwarze gekratzt (pag. 628, Z. 94 ff.; pag. 1198, Z. 12; pag. 1537, Z. 43). Zuvor sei es bereits zu oralem Geschlechtsverkehr gekommen (pag. 632, Z. 272; pag. 1197, Z. 34 f.). Für die Kammer bestehen nach dem Gesagten (E. 9.3.1 oben) keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die von der Verteidigung behaupteten Wider- sprüche sind nicht ersichtlich. Ihre Schilderungen sind konstant. Sie differenzierte, ob sie (nach ihrem inneren Willen) mit den Handlungen des Beschuldigten nicht einverstanden gewesen sei und ob sie ihm dies zu verstehen gegeben habe. Ent- sprechend sagte sie durchwegs aus, sie sei eigentlich mit sämtlichen Handlungen nicht einverstanden gewesen (pag. 628, Z. 84 ff.; pag. 642, Z. 171 f.; vgl. ihre damit übereinstimmende Aussage, wonach sie den Beschuldigten nach dem Abendessen eigentlich habe loswerden wollen, pag. 628, Z. 84 ff.). Mitgeteilt habe sie ihm das aber erst beim analen Eindringen (pag. 633, Z. 303). Während dem vaginalen Ge- schlechtsverkehr habe sie ihn gemäss ihren Erstaussagen nur aufgefordert, «fii- ner» zu sein, worauf er geantwortet habe, dass er das nicht könne (pag. 633, Z. 309 f.). Inwiefern ihre Schilderung des Ablaufs Details vermissen lassen solle, wie die Verteidigung weiter geltend macht, ist nicht ersichtlich. Vom geschilderten Kratzen zur Abwehr zeugt zudem eine Verletzung des Beschuldigten im Bereich der linken Brustwarze, die sich gemäss gutachterlicher Einschätzung mit dem ge- schilderten Kratzen in Einklang bringen lässt (pag. 407 f.; pag. 451). Die beschrie- bene Abwehrreaktion und die Verletzung des Beschuldigten passen nach Auffas- sung der Kammer äusserst gut zu den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin. Gemäss ihren Aussagen lag sie auf dem Bauch unter bzw. vor dem Beschuldigten. Das nach hinten gerichtete Kratzen erscheint im Hinblick auf die unterschiedliche körperliche Konstitution der beiden Parteien stimmig. Die zierliche Straf- und Zivil- klägerin hatte offensichtlich keine andere Möglichkeit, sich gegen den kräftigeren, grösseren Beschuldigten körperlich zur Wehr zu setzen. Die Verletzung am Brust- korb des Beschuldigten befindet sich andeutungsweise seitlich, was mit dem be- schriebenen, nach hinten gerichteten Kratzen in Einklang steht. Soweit die Vertei- digung geltend macht, eine derartige Armbewegung sei anatomisch nicht möglich, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Straf- und Zivilklägerin bestätigte das Kerngeschehen sodann vor der Vor- instanz (pag. 1196, Z. 38 ff.). Zwar sind durchaus geringfügige Abweichungen von 18 den Erstaussagen erkennbar. So will sie den Beschuldigten bereits während dem vaginalen Eindringen zum Aufhören aufgefordert haben (pag. 1196, Z. 39 ff.). Gemäss ihren Erstaussagen habe sie dies erst während dem analen Eindringen getan (pag. 633, Z. 303); mit dem vaginalen Geschlechtsverkehr sei sie zwar nicht einverstanden gewesen, habe den Beschuldigte aber lediglich gebeten, «fiiner» zu sein (pag. 628, Z. 84 ff.; pag. 642, Z. 171 f.;). Jedoch ist für die Kammer angesichts des Zeitablaufs zwischen den ersten beiden Einvernahmen und der Befragung vor der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin diese Differenzie- rung nicht mehr konstant wiedergeben konnte. Sie sagte eingangs der erstinstanz- lichen Befragung auch aus, sie habe Panik und Mühe, sich zu erinnern (pag. 1197, Z. 27). Neben der Fülle an Details, welche die Straf- und Zivilklägerin vor der Vor- instanz stimmig bestätigte (dazu E. 9.3.1 oben), hat dieser Widerspruch keine Be- deutung. Dass ihre Darstellung nicht in jedem Detail mit ihren Erstaussagen über- einstimmen, ist angesichts des Zeitablaufs nicht unüblich, gerade im Hinblick auf ihre ärztlich attestierte Konstitution. Dasselbe gilt für ihre Aussage, wonach sich der Vorfall am 6. Oktober 2017 (statt am 29. September 2017) ereignet habe (pag. 1197, Z. 12). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand über drei Jahre nach dem Vorfall statt. Der 6. Oktober 2017 war mit der zuvor beschriebenen Poli- zeimeldung um 03:42 Uhr und den anschliessenden Untersuchungen und Befra- gungen ein ereignisreicher und markanter Tag in dieser Angelegenheit. Dass sie sich in erster Linie an dieses Datum erinnerte, ist nachvollziehbar. Was das Kern- geschehen betrifft, erscheinen daher die tatnächsten Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin als verlässlicher. Diese zeugen von einem Detailreichtum, schildern Ge- fühle (es habe «mega wehgetan» [pag. 628 f., Z. 92 f.]; sie habe sich einfach «schäisse» gefühlt während des Vorfalls [pag. 634, Z. 368]) und Nebensächlichkei- ten (Missbrauch durch Vater, Reaktion des Beschuldigten darauf) eindrücklich. Der Beschuldigte machte hingegen erstmals vor der Vorinstanz und in Kenntnis der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie der Verfahrensakten Angaben zu die- sem Vorwurf. Zuvor hatte er anlässlich einer delegierten Einvernahme die Aussage verweigert (pag. 526) und an der Untersuchung des IRM mündlich angegeben, die Straf- und Zivilklägerin habe von ihm Geschlechtsverkehr verlangt und ihm ange- droht, ihn andernfalls aus der Wohnung zu werfen (pag. 448). Sein gegenangriffi- ges Aussageverhalten akzentuierte sich im weiteren Verlauf des Verfahrens noch, wie bereits aufgezeigt wurde. Dass der Geschlechtsverkehr jedoch einvernehmlich gewesen bzw. sogar von der Straf- und Zivilklägerin erzwungen worden sei, wie der Beschuldigte zu behaupten begann, ist weder schlüssig noch lässt es sich mit den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vereinbaren. Sie liess den Beschuldigten nur widerwillig bei sich wohnen und wollte ihn eigentlich schon nach dem Abendessen loswerden (pag. 628, Z. 84). Dass sie später Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe, erscheint der Kammer lebensfremd. Nebst den bereits aufge- zeigten Aggravationstendenzen geht seine Version somit nicht auf. Zahlreiche sei- ner Aussagen haben keinen direkten Zusammenhang zum Vorwurf und erscheinen als Schutzbehauptung, so beispielsweise betreffend den angeblich ausgehändigten Wohnungsschlüssel (pag. 1190, Z. 36 ff.) sowie das Spazieren gehen mit dem Hund der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1190, Z. 43 ff.). Die zahlreichen, erstmals nach langer Verfahrensdauer erwähnten Details – beispielsweise betreffend die 19 praktizierte Stellung und den angeblichen Biss durch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 1552, Z. 22 ff.) – ziehen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark in Zweifel. Dabei ist angesichts der durch die Straf- und Zivilklägerin glaubhaft geschilderten Vorgeschichte («Man hat ihm schon angemerkt, dass er «zue» war. Ich habe ihm erzählt, dass ich ihn schlafend auf einer Parkbank angetroffen habe. Dies wusste er am Folgetag schon nicht mehr. Auch habe ich ihm viele Sachen erzählt, welche er mir in der Nacht gesagt hat. Dies wusste er zum Teil auch nicht mehr»; pag. 631, Z. 252 ff.) sowie der Angaben des Beschuldigten (pag. 448; pag. 1559, Z. 19 ff.) klar, dass er in dieser Zeit viel Alkohol konsumierte und sich folglich nicht mehr an alles erinnern kann. Dem Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz habe widersprüchlich argumen- tiert, indem sie den Beschuldigten einerseits gestützt auf seine Aussagen freige- sprochen habe, ihn aber andererseits gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin schuldig erklärt habe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stützte ihre Beweiswürdigung zu Recht nicht auf die Aussagen des Beschuldigten ab, son- dern auf diejenigen der Straf- und Zivilklägerin und erwog, dass der Beschuldigte spätestens beim analen Eindringen ihren Widerwillen habe erkennen müssen (Ziff. III.2.3. und III.2.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1286 ff.). Die Frei- sprüche ergingen nicht aufgrund der Aussagen des Beschuldigten. Zum Rahmengeschehen widersprechen sich die Darstellungen der beiden Partei- en. Hierzu gab die Straf- und Zivilklägerin am 6. Oktober 2017 an, sie habe den Beschuldigten an ihrer Geburtstagsparty im Jahr 2015 kennen gelernt (pag. 629 Z. 130 ff.). Sie habe ihn am besagten Freitag (29. September 2017) zu sich für ein Abendessen eingeladen, um sich bei ihm dafür zu bedanken, dass er ihr (telefo- nisch) geholfen habe, als sie Angstzustände gehabt und er ihr damals mit Bier bzw. Energy Drinks ausgeholfen habe (pag. 628 Z. 64 ff.): «Wir hatten kein Verhältnis. Ich habe ihn 2-3 Mal telefonisch kontaktiert, da ich Angstzustände hatte. Ich bat ihn jeweils ob er mir zum Beispiel Energy Drinks besorgen könnte, was er dann auch getan hat. Er kam dann jeweils zu mir nach Hause mit den Besorgungen und wir haben zusammen Gespräche geführt. Ich würde sagen, dass er vor dem 29. Sep- tember 2017 wie eine Vaterfigur für mich war – eine Vertrauensperson und ein Psychologe. Er hatte immer Antworten auf meine Fragen.» (pag. 630 Z. 174 ff.). Beim Verlesen des Protokolls berichtigte sie ein Detail, nämlich, dass der Beschul- digte vor dem 29. September 2017 nie bei ihr zu Hause war und sie sich jeweils beim Coop oder so getroffen hätten (pag. 630 Z. 188 f.). Sie habe ihn am 29. Sep- tember 2017 telefonisch kontaktiert und sei ihn dann um 19:30 Uhr beim Coop F.________ holen gegangen. Der Beschuldigte sei auf einer Parkbank gelegen und habe geschlafen («besoffen»). Nach dem Nachtessen habe sie ihn eigentlich aus der Wohnung haben wollen, doch habe er sie dazu gebracht, dass er bei ihr über- nachten konnte (pag. 628 Z. 84 ff.). Am 16. Oktober 2017 bestätigte sie die Einla- dung als Dankesgeste dafür, dass er ihr damals «ein paar Mal etwas einkaufen ging» (pag. 641 Z. 124 ff.). Er habe gefragt, ob er bei ihr übernachten dürfe und habe geweint. Er sei auch besoffen gewesen und habe gesagt, die Straf- und Zivil- klägerin sei seine letzte Chance (pag. 641 Z. 134 ff.). Er habe schon bei verschie- denen Leuten übernachtet und sei von diesen jeweils aus der Wohnung geschmis- sen worden. Dann habe er einfach sie angefragt (pag. 646 Z. 343 ff.). An der erst- 20 instanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie erneut, ein oder zwei Mal mit dem Beschuldigten telefoniert zu haben, und dass er für sie im Coop Sachen eingekauft habe (pag. 1196 Z. 22 ff.). Ein gewisser «AB.________» habe den Beschuldigten bei ihr unterbringen wollen, was sie nicht erlaubt habe. Eine Woche später habe AB.________ sie erneut gefragt, worauf sie leider ja gesagt habe. Dann sei er bei ihr gewesen, sie hätten Musik gehört, gegessen und seien dann ins Bett gegangen (pag. 1196 Z. 27 ff.). Die Kontaktaufnahme durch «AB.________» wird im Weiteren durch den Beschul- digten bestätigt: Vor erster Instanz und vor der Kammer führte er aus, sein Freund AB.________, bei dem er untergekommen sei, als er in K.________ als Zimmer- mann arbeitete, habe nicht mehr gewollt, dass er (Beschuldigter) bei ihm (AB.________) übernachte und habe ihm empfohlen, bei der Straf- und Zivilkläge- rin zu fragen. Diese habe er bereits seit einigen Jahren gekannt von einer Geburts- tagsfeier. Er habe mit ihr Kontakt aufgenommen und gefragt, ob er bei ihr unter- kommen könne (pag. 1190 Z. 12 ff.). Er habe einen Schlüssel von der Straf- und Zivilklägerin bekommen, welchen er ihr direkt wieder zurückgegeben habe. Er habe ihre Wohnung erst am nächsten Tag [er spricht hier vom 6. Oktober 2017] verlas- sen wollen, weil es am Abend geregnet habe. Er habe sich in die Küche gelegt. Sie habe währenddessen im Schlafzimmer randaliert. Sie sei in die Küche gekommen und auf seinen Sachen «rumgetrappelt», dann sei er aus der Wohnung raus und habe draussen übernachtet. Am nächsten Morgen sei er von der Polizei auf dem Weg zur Arbeit aufgegriffen worden. Was sie angedroht habe, habe sie dann auch durchgeführt, womit er sich auf die angebliche Aussage der Straf- und Zivilklägerin («Wenn du mir nicht weiter Liebe gibst, zeige ich dich an wegen Vergewaltigung.»; pag. 1190, Z. 60 ff.) bezog. Von einer Freundschaft bzw. Telefonaten mit der Straf- und Zivilklägerin und einem entsprechenden Abendessen zum Dank wollte der Be- schuldigte nichts wissen (pag. 1191 Z. 7 ff.). Er könne sich nicht erinnern, wann er den Schlüssel erhalten habe, insb. ob dies schon am nächsten Tag war. Sie habe ihm den Schlüssel ausgehändigt. Er habe ihn nicht auf sich getragen, sondern die- ser sei draussen in einem Briefkasten unten links am Gartenzaun gelagert gewe- sen (pag. 1191 Z. 26 ff.). Demgegenüber sagte die Straf- und Zivilklägerin, der Be- schuldigte habe vom 29. September bis 6. Oktober 2017 bei ihr logiert (pag. 1198 Z. 23 f.). Sie habe ihm keinen Schlüssel gegeben, sie sei ihn jeweils abholen ge- gangen oder er habe geklingelt (pag. 1198 Z. 26 ff.). Aus den unterschiedlichen Schilderungen des Rahmengeschehens wie auch aus dem generellen Aussageverhalten der beiden Parteien ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Version der Straf- und Zivilklägerin glaubhafter ist. Die Version des Beschuldigten geht schon deshalb nicht auf, weil die Straf- und Zivilklägerin nachts um 03:42 Uhr die Polizei avisierte. Dies hätte er mitbekommen, wenn er sich noch in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin befunden hätte. Überdies macht die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin auf den Fotos, die sogleich nach der Polizeimeldung gemacht wurden (pag. 392), einen ordentlichen Eindruck (pag. 401 ff.). Spuren von nächtlichen Randaleakten seitens der Straf- und Zivilklä- gerin, wie vom Beschuldigten behauptet (pag. 1552, Z. 41 ff.), sind nicht ersichtlich. Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kann somit davon ausge- gangen werden, dass sie den Beschuldigten am 29. September 2017 eher wider- 21 willig bei sich aufnahm und bis zum 6. Oktober 2017 wohnen liess (pag. 628, Z. 66). Wie bereits erwähnt, erachtet die Kammer auch die Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin zum Kerngeschehen als glaubhaft, wobei ihre Erstaussagen am 6. Okto- ber 2017 sowie am 16. Oktober 2017 angesichts des Zeitablaufs bis zur erstin- stanzlichen Hauptverhandlung verlässlicher sind. Gemäss ihren Erstaussagen er- eignete sich der Vorfall am ersten Abend seines Aufenthalts, somit am 29. Sep- tember 2017. Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang der im Rapport über die vorläufige Festnahme angegebene Tatzeitraum («vor einiger Zeit»; pag. 81) sowie die Aussage der Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz, wonach der Vorfall sich glaublich am 6. Oktober 2017 ereignet habe. Die vorläufige Festnahme des Be- schuldigten erfolgte bereits um 10:08 Uhr und somit vor der Erstaussage der Straf- und Zivilklägerin, in der sie den Tatzeitpunkt präzise angeben konnte. Ihre Aussa- gen vor der Vorinstanz lassen sich hingegen mit dem Zeitablauf und der Tatsache, dass der 6. Oktober 2017 ein markanter, ereignisreicher Tag war, schlüssig er- klären. Aus den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin geht hervor, dass der Beschuldigte nach dem Zubettgehen anfing, an ihr «herumzumachen» und oral und vaginal in sie eindrang (pag. 632, Z. 272 ff.; pag. 628, Z. 87 ff.). Es ist ange- sichts ihrer konstanten Aussagen nicht zu bezweifeln, dass sie damit nicht einver- standen war. Auf die Frage, ob der Beschuldigte dies – insbesondere anhand der Aufforderung, beim vaginalen Eindringen «fiiner» zu sein – erkennen konnte bzw. musste, ist aufgrund der rechtskräftigen erstinstanzlichen Freisprüche nicht weiter einzugehen (vgl. E. 7 oben). Gesichert ist aufgrund der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass das anale Eindringen gegen ihren Willen erfolgte. Ihren Unwillen signalisierte sie dem hinter bzw. über ihr positionierten Beschuldigten unmissver- ständlich, indem sie ihn mehrmals zum Aufhören aufforderte (pag. 629, Z. 93) und ihn zur Abwehr im Bereich der Brust kratzte (pag. 629, Z. 94 ff.). Dass die doku- mentierte Verletzung von einem Biss der Straf- und Zivilklägerin stammte, wie der Beschuldigte behauptete, ist aus den aufgezeigten Gründen unglaubhaft. Die un- terschiedlichen körperlichen Konstitutionen der beiden Parteien sowie die Positio- nierung des Beschuldigten über bzw. hinter der auf dem Bauch liegenden Straf- und Zivilklägerin verunmöglichten letzterer weitergehende Abwehrhandlungen. In- soweit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. Dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nach dem 29. September 2017 eine weitere Woche bei sich wohnen liess, ist für die Beweiswürdigung nicht aus- sagekräftig. Einerseits entspricht es einem bei Opfern von Sexualdelikten verbreite- ten Phänomen, dass eine Anzeigeerstattung erst relativ spät erfolgt oder ganz un- terbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1). Andererseits deckt sich die Erklärung der Straf- und Zivilklägerin hierzu («Weil ich etwas naiv, leichtgläubig, gutmütig und eingeschüchtert war»; pag. 644 Z. 243 ff.) mit dem aus den Arztberichten bekannten Krankheitsbild. Für die Beweiswürdigung irrelevant ist ferner die Tatsache, dass gemäss dem IRM kei- ne Verletzungen im Genitalbereich der Straf- und Zivilklägerin festgestellt wurden 22 (pag. 486). Wie im Gutachten festgehalten, schliesst dies stattgehabte freiwillige oder unfreiwillige sexuelle Handlungen nicht aus. Die Folgen der Tat für die Straf- und Zivilklägerin, die sich aus den vorhandenen Arztberichten ergeben und ihren Aussagen entnommen werden können, sprechen ebenso für den Vorwurf gemäss Anklageschrift. Gemäss dem Arztbericht der Psychiatrie Spitäler AD.________ durchlief die Straf- und Zivilklägerin infolge des Geschehens am 29. September 2017 eine Retraumatisierung (pag. 1437 f.). Dies deckt sich mit ihren Angaben am 16. Oktober 2017 auf die Frage, wie sie sich fühle. Sie sei etwas unsicher und habe sich letzte Woche in der Wohnung ver- schanzt und die Fensterläden verschlossen, weil sie sich hilflos, alleine und ver- ängstigt gefühlt habe (pag. 640, Z. 40 ff.). Diese ärztlich attestierten Folgen unter- mauern das Beweisergebnis. Die Einschätzung des Beschuldigten, wonach die Straf- und Zivilklägerin einen Racheakt gegen ihn angekündigt habe und eine «su- per Schauspielerin» sei (pag. 1555, Z. 3 ff.), teilt die Kammer nicht. Aus dem Um- stand, dass die Straf- und Zivilklägerin traumatische Erlebnisse hatte, daraus eine Suchtproblematik entwickelte, und seit 2008 in psychiatrischer- psychotherapeutischer Behandlung ist, kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Ebenso wenig fällt der Alkoholkonsum der beiden Parteien ins Gewicht. Der Beschuldigte trank im fraglichen Zeitraum nach eigenen Angaben sehr viel Alkohol (pag. 1559, Z. 19 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Toleranz vorhanden war (vgl. dazu auch pag. 205 f.). Da der Be- schuldigte die sexuellen Handlungen eingestanden hat, kann er sich nicht auf zu hohen Alkoholkonsum berufen und sagen, er wisse es nicht mehr. Betreffend den Alkoholkonsum der Straf- und Zivilklägerin fallen die aufgezeigten Details und Ne- bensächlichkeiten in ihren Aussagen auf. Übermässiger Alkoholkonsum kann auch ihrerseits ausgeschlossen werden. 9.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte drang anal in die vor bzw. unter ihm auf dem Bauch liegende Straf- und Zivilklägerin ein, nachdem er sie bereits in sexueller Absicht angefasst hatte und es zu oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen war. Ob- wohl die Straf- und Zivilklägerin ihn mehrmals aufforderte aufzuhören und ihn im Bereich der Brust kratzte, hörte er nicht mit dem analen Eindringen auf. Stattdes- sen drückte der viel kräftigere Beschuldigte ihren Kopf und ihren Rücken ins Kissen und fuhr mit der analen Penetration fort. Die Straf- und Zivilklägerin verspürte auf- grund dessen in der Folge unter anderem im Analbereich starke Schmerzen. Der Beschuldigte wusste aufgrund ihrer Widerworte und der Abwehrreaktion, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem analen Eindringen nicht einverstanden war. Er wusste auch, dass sie sich aufgrund seiner überlegenen körperliche Konstitution, seiner Positionierung hinter bzw. über ihr und dem Drücken ihres Kopfes und ihres Rückens in die Matratze nicht weiter gegen ihn zur Wehr setzen konnte. 23 10. Vorwurf der versuchten Nötigung (AKS I.3.1) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.3.1. der Anklageschrift versuchte Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, begangen am 22. Dezember 2017 in F.________, durch folgendes Vorgehen vorgeworfen (pag. 1025): A.________ äusserte sich gegenüber AC.________ dahingehend, dass dieser C.________ dazu bringen solle, dass sie die Anzeige wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Belästi- gung gegen ihn zurückziehe. A.________ liess AC.________ C.________ ausrichten, dass er (A.________) sie (C.________) ansonsten «bei lebendigem Leibe häuten werde» und dass «jemand schnell verschwunden sei». Diese Äusserungen tätigte er in der Absicht und im Wissen darum, dass AC.________ C.________ den Inhalt des Gesprächs erzählen werden wird, da dieser ein enger Freund der Straf- und Zivilklägerin ist. AC.________ erzählte C.________ dann auch tatsächlich von diesem Vorfall, woraufhin diese in Angst und Schrecken versetzt wurde und sich seither kaum mehr aus dem Haus traut, die Anzeige gegen A.________ jedoch nicht zurückzog. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gibt zu, AC.________ aufgefordert zu haben, die Straf- und Zivil- klägerin zu bitten, die Anzeige zurückzunehmen und sie zu überzeugen, dass die ganze Sache Unsinn sei. Allerdings bestreitet er, dass er AC.________ gebeten habe, der Straf- und Zivilklägerin auszurichten, er werde sie «andernfalls bei le- bendigem Leibe häuten» und dass «jemand schnell verschwunden sei» (pag. 1192, Z. 16 ff.; pag. 1223 f.). 10.3 Beweiswürdigung Es wird vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. III.3.1.3. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 1291 ff.). Betreffend die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung verwiesen (pag. 1535 ff.; 1551 ff.). Nach den Ausführungen der Kammer zum Vorwurf der sexuellen Nötigung (E. 9 oben) ist kein Grund ersichtlich, beim Vorwurf der versuchten Nötigung an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu zweifeln. Es ist nicht ersichtlich, was sie mit einer (angeblichen) Falschbelastung in diesem Punkt hätte erreichen sollen, da der Vorwurf der sexuellen Nötigung sich bewahrheitet hat. Ein solches Vorgehen hätte eine Absprache zwischen ihr und AC.________ sowie bei- derseits eine erhebliche kriminelle Energie erfordert. Dafür müssten konkretere An- haltspunkte vorliegen als ihre lange Freundschaft. Dass die beiden früher eine Paa- rbeziehung geführt hätten, was der Beschuldigte als mögliches Motiv von AC.________ für eine Falschbelastung anführte (pag. 1554, Z. 26 f.), verneinte dieser glaubhaft und ohne entsprechenden Vorhalt (pag. 581, Z. 26 f.). An den Aussagen von AC.________ fällt in erster Linie eine grosse Zurückhaltung auf («Mir kam es so vor, dass er möchte, dass ich Frau C.________ dazu bringen soll, die Anzeige zurückzuziehen»; pag. 582, Z. 47 f.). Er relativierte auf Vorhalt, dass der Beschuldigte die fraglichen Äusserungen nicht direkt auf die Straf- und Zi- vilklägerin bezogen, sie aber in Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige geäussert 24 habe (pag. 585, Z. 99 ff.). Diese Zurückhaltung, die mithin auf die persönliche An- wesenheit des Beschuldigten bei der Einvernahme zurückgeführt werden kann, spricht klar für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hätte AC.________ den Be- schuldigten wahrheitswidrig belasten wollen, dann hätte er sich weniger zurückhal- tend geäussert und konkretere Vorwürfe erhoben. Die beschriebenen Äusserungen des Beschuldigten sind zudem ausserordentlich spezifisch und wurden in diesem Wortlaut von der Straf- und Zivilklägerin bestätigt (pag. 1537, Z. 25 f.). Der Beschuldigte machte hingegen geltend, er habe AC.________ nur freundlich gebeten, die Straf- und Zivilklägerin zum Rückzug ihrer Strafanzeige zu bewegen (pag. 1192, Z. 34 ff.; pag. 1553, Z. 9 ff.). Es erscheint indes wenig glaubhaft, dass er, der gemäss übereinstimmenden Beschreibungen (pag. 585, Z. 124 f.; pag. 1549, Z. 37 ff.) schnell aggressiv werden könne, es dabei belassen hat. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Äusserungen «bei lebendigem Leibe häuten» und «dass jemand schnell verschwunden sei» passen zum aus den Akten gewon- nenen Eindruck, dass der Beschuldigte aggressiv, ausfallend und drohend werden kann. Diesen Eindruck bestärken sodann die übrigen oberinstanzlich strittigen Vorwürfe (dazu E. 11 f. unten) sowie das im Anzeigerapport Festgehaltene, wo- nach der Beschuldigte sich beim Zeugen AC.________ nach dessen Einvernahme gemeldet und gedroht habe. Ferner zeigte der Beschuldigte auch zu diesem Vor- wurf ein gegenangriffiges Aussageverhalten und bezichtigte AC.________ – gleich wie die Straf- und Zivilklägerin betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung – der bewussten Falschaussage (pag. 1554, Z. 21). Auf seine Aussagen kann nicht ab- gestellt werden. Die Aussagen von AC.________ sind nach Auffassung der Kammer somit glaub- haft. Dass auf eine zweite Befragung verzichtet wurde, wie die Verteidigung obe- rinstanzlich bemängelte, ist nicht zu beanstanden. Seine Aussagen sind klar und hinterlassen keine Zweifel betreffend Glaubhaftigkeit. Die Verteidigung hat es denn auch unterlassen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Aus seinen Aus- sagen geht hervor, dass er den Beschuldigten auf dem Weg zum Einkaufen traf und dieser ihn bat, die Straf- und Zivilklägerin zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen. Im Zuge dieses Gesprächs sagte der Beschuldigte, «es sei jemand schnell verschwunden» und es sei kein Problem, jemanden «bei lebendigem Leib zu häuten» (pag. 582 f., Z. 62 f. und Z. 101 f.). Im Kontext des Gesprächs war für AC.________ klar, dass sich der Beschuldigte mit diesen Aussagen auf die Straf- und Zivilklägerin bezog und in Aussicht stellte, was ihr im Falle eines Nicht- Rückzugs der Strafanzeige drohe. Davon zeugt, dass AC.________ die Äusserun- gen zeitnah an die Straf- und Zivilklägerin weiterleitete (pag. 584, Z. 158 ff.). Wäre der Zusammenhang für ihn nicht ersichtlich gewesen, hätte es keinen Grund gege- ben, die Straf- und Zivilklägerin zu informieren. Es ist angesichts des geschilderten Gesprächsinhalts ebenso klar, dass der Be- schuldigte seine Aussage so verstanden haben wollte. Was die Verteidigung dage- gen einwandte, verfängt nicht. Das Häuten von Personen ist kein übliches Ge- sprächsthema, das beim Einkaufen grundlos angeschnitten wird. Die Aussage di- ente offensichtlich dazu, den Ernst seiner Forderung zu unterstreichen und die Straf- und Zivilklägerin zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen. Er wusste von 25 der (platonischen) Beziehung zwischen AC.________ und der Straf- und Zivilkläge- rin und konnte daher davon ausgehen, dass letztere informiert werden würde. Die Information an die Straf- und Zivilklägerin erfolgte sogleich und zeitigte gravierende Auswirkungen. Eindrücklich bestätigte sie den Vorgang gegenüber der Kammer und schilderte, dass sie sich in der Folge zuhause eingeschlossen und zum Ein- kaufen Umwege auf sich genommen habe (pag. 1538, Z. 22 ff.). Sie war durch die Äusserungen offensichtlich verängstigt, was sich auch aus den verfügbaren Arztbe- richten (pag. 1437 f.) und den glaubhaften Aussagen von AC.________ ergibt (pag. 584 f., Z. 188 ff.). Sie erklärte jedoch kein Desinteresse am Verfahren und un- ternahm auch sonst nichts, um dessen Fortgang aufzuhalten. Der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt ist somit erstellt. Zu prüfen bleibt lediglich der Tatzeitpunkt. Die Datierung des Gesprächs durch den Zeugen auf Anfang 2018 bzw. Mitte Januar 2018 (pag. 582, Z. 62; pag. 583, Z. 117), lässt sich mit der Strafanzeige von Rechtsanwältin D.________ vom 11. Januar 2018, in welcher der 22. Dezember 2017 als Tatzeitpunkt genannt wird, kaum vereinbaren (pag. 963). AC.________ räumte an der Einvernahme vom 15. Februar 2018 ein, dass der Vorfall bereits einige Wochen zurückliege und er sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern könne (pag. 583, Z. 101). Da- her stellt die Kammer auf den in der Strafanzeige und der Anklageschrift genannten 22. Dezember 2017 als Tatzeitpunkt ab. 10.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte forderte AC.________ dazu auf, die Straf- und Zivilklägerin zum Rückzug ihrer Strafanzeige gegen ihn wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Belästigung zu bringen. Er sagte während des auf die Straf- und Zi- vilklägerin bezogenen Gesprächs, dass «jemand schnell verschwunden sei» und dass es kein Problem sei, «jemanden bei lebendigem Leib zu häuten». AC.________ verstand die Äusserung als Androhung gegenüber der Straf- und Zi- vilklägerin für den Fall, dass diese ihre Strafanzeige nicht zurückzieht, und infor- mierte sie darüber. Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch die Äusserung stark verängstigt, verschanzte sich zeitweise zuhause und änderte ihre Gewohnheiten. Sie zog aber die Strafanzeige gegen den Beschuldigten nicht zurück und unter- nahm auch sonst nichts, um den Fortgang der Untersuchung zu behindern. Der Beschuldigte wusste, dass seine Äusserung im Kontext des geführten Ge- sprächs so verstanden wurde, dass er der Straf- und Zivilklägerin ein von seinem Willen abhängiges, künftiges Übel androhte, falls diese ihre Strafanzeige nicht wie gefordert zurückziehen würde. Er wusste auch, dass AC.________ seine Äusse- rungen der Straf- und Zivilklägerin, seiner langjährigen guten Freundin, sogleich weiterleiten wird. Ebenso wusste er, dass die Straf- und Zivilklägerin durch seine Äusserung verängstigt und in eine Zwangslage versetzt wird. Dies alles wollte der Beschuldigte. 26 11. Vorwurf der Nötigung (AKS I.3.2.) 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.3.2. der Anklageschrift Nötigung zum Nachteil von Y.________ [Y.________], begangen in der Zeit ca. Mitte September 2018 bis ca. 15. November 2018 in H.________, durch folgendes Vorgehen vorgeworfen (wobei der darin enthaltene Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der zusätzlich sepa- rat in Ziff. I.4. der Anklageschrift separat angeklagt wurde, vollständigkeitshalber mitaufgeführt wird; pag. 1025): «A.________ betrat eines Abends das Schlafzimmer, wo seine damalige Freundin Y.________ be- reits im Bett lag und schüttelte sie. Daraufhin schrie A.________ Y.________ mehrmals an und würg- te sie, bis diese ein Flimmern vor den Augen hatte. Y.________ wehrte sich mit beiden Händen, wor- auf A.________ von ihr abliess (Sachverhalt bis hier als einfache Körperverletzung angeklagt, […]). Anschliessend sagte A.________ zu Y.________, dass er ihr Gesicht vor dem «Krepieren» habe se- hen wollen, dass sie nun wisse wozu er fähig sei und dass er sie aufschlitzen werde, falls sie zur Poli- zei gehe. Daraufhin traute sie sich erst ca. zwei Monate nach diesem Vorfall zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten. 11.2 Bestrittener Sachverhalt Der Vorwurf wird vollumfänglich bestritten. Zu untersuchen ist, ob der Beschuldigte Y.________ sagte, er habe ihr Gesicht vor dem «Krepieren» sehen wollen, womit er sich auf sein Würgen unmittelbar zuvor bezogen habe, und ihr mitteilte, sie wis- se nun, wozu er fähig sei, sowie dass er sie aufschlitzen werde, wenn sie zur Poli- zei gehe. 11.3 Beweiswürdigung der Kammer Es kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer ausdrücklich anschliesst (Ziff. III.3.2.3. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1293 f.). Die Kammer erachtet die Aussagen von Y.________ als glaubhaft. Ihre Schilde- rung des Kerngeschehens fiel detailliert aus, wirkt lebensnah und beinhaltet Ne- bensächlichkeiten (pag. 292, Z. 41 ff.). Eine derartige Schilderung zu erfinden, be- dürfte einer hohen kriminellen Energie. Jedoch ist für die Kammer kein Grund für ein derartiges Vorgehen ersichtlich, zumal Y.________ den Beschuldigten nur ge- rade 6 Monate kannte und kein Vorteil ersichtlich ist, den sie durch eine Falschbe- lastung erlangen könnte. Ferner fehlen in ihren Aussagen jegliche Anzeichen von Aggravation. Es wäre für die Zeugin Y.________ ein Leichtes gewesen, den Vorfall zu dramatisieren, so beispielsweise betreffend eine allfällige Ohnmacht (pag. 291, Z. 35), oder den Beschuldigten hinsichtlich weiterer Tätlichkeiten übermässig zu belasten (pag. 292, Z. 51). Ihre Aussage vor der Vorinstanz, wonach er sie «fast zu Tode gewürgt» habe (pag. 1203, Z. 14), entspricht ihrer persönlichen Auffassung, ist subjektiv nachvollziehbar und stellt deshalb keine Aggravation dar. Das Verhalten der Zeugin Y.________ widerspiegelt ihre auf dem Vorwurf grün- dende Furcht vor dem Beschuldigten. Sie suchte wegen des Würgens keinen Arzt auf (pag. 1204, Z. 7). Die Polizeimeldung machte sie erst rund 2 Monate nach dem Vorfall (pag. 291, Z. 33). Vor der Polizeimeldung hatte sie einen Brief von der Ge- 27 meinde H.________ erhalten, in dem diverse strafrechtliche Vorwürfe gegen den Beschuldigten aufgelistet waren und mitgeteilt wurde, dass seine Aufenthaltsbe- rechtigung in der Schweiz auslaufe und er das Land verlassen müsse (pag. 1204, Z. 27 ff.). Es kann nicht nachvollzogen werden, was Y.________ nach dem Brief der Gemeinde H.________, der ihre Beziehung faktisch beendete und sie zur Trennung vom Beschuldigten bewog (pag. 1204, Z. 29 ff.), mit einer angeblich fal- schen Anschuldigung hätte bezwecken wollen. Dass Y.________ nicht sogleich nach dem Vorfall Anzeige erstattete, spricht somit nicht gegen den Vorwurf, wie die Verteidigung geltend macht. Vielmehr deckt sich dies mit ihrer Aussage, wonach die Drohung des Beschuldigten sie verängstigt hat (pag. 1206, Z. 19). Dass ihre Angst einzig auf die im Brief der Gemeinde H.________ aufgeführten Vorwürfe ge- gen den Beschuldigten zurückzuführen sei, wie die Verteidigung weiter geltend macht, überzeugt nicht. Der Brief dürfte gewissermassen «das Fass zum Überlau- fen» gebracht haben und war ein Grund, weshalb sich Y.________ letztlich für eine Polizeimeldung entschied (so auch pag. 1204, Z. 27 ff.). Für sie dürfte aber einzig entscheidend gewesen sein, dass es sich bei dem Brief der Gemeinde H.________ – aus ihrer Sicht – um Informationen vonseiten Dritter handelte und nicht um be- schönigte Darstellungen des Beschuldigten (vgl. pag. 1205, Z. 4 f.). Sie erklärte konstant, dass sie wegen des Würgevorfalls verängstigt war und deshalb während rund 2 Monaten auf eine Polizeimeldung verzichtete (pag. 293, Z. 70 f.; pag. 1203, Z. 35 f.; pag. 1206, Z. 19). Der äussere Ablauf nach dem Vorfall ist stimmig und deckt sich mit den Angaben der Zeugin. Dass der Vorwurf in sich selbst nicht stimmig sei, wie die Verteidigung weiter vor- bringt, ist für die Kammer ebenso nicht nachvollziehbar. Gemäss den glaubhaften Aussagen von Y.________ würgte der Beschuldigte sie im Zuge einer Diskussion und wollte sie sodann von einer Polizeimeldung abhalten. Diese schlüssige Dar- stellung entspricht im Übrigen dem Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin (vgl. E. 10 oben). Die überdies von der Verteidigung geltend gemachten Aggravationstendenzen sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Zeu- gin erwähnte die Aussage des Beschuldigten, wonach sie nicht auf seiner «Liste» stehen wolle und wisse, was mit Personen auf seiner «Liste» passiere, erstmals vor der Vorinstanz (pag. 1203, Z. 36 f.; so auch vor der Kammer, pag. 1550, Z. 6 f.). Allerdings berichtete sie bereits an ihrer Erstbefragung von mehrmaligem Drohen seitens des Beschuldigten, ging darauf jedoch nicht konkret ein (pag. 292, Z. 51 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten entkräften den Vorwurf derweil nicht. Anlässlich seiner Erstaussagen vor der Vorinstanz bestritt er den Vorfall pauschal (pag. 1192, Z. 41 ff.). Er führte aus, dass bereits von einer Heirat und einem Besuch bei seiner Mutter in Florida die Rede gewesen sei, sein Vater sie besucht habe und Y.________ am 28. November 2018 die Beziehung unerwartet beendet habe. Sei- ne Beschreibungen der Beziehung lassen sich indes nicht mit den glaubhaften Aussagen der Zeugin vereinbaren. Sie ging bereits am 20. November 2018 zur Po- lizei (pag. 281) und wohnte in diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Wochen nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen, sondern war zu einer Freundin und an- schliessend zur ihrer Mutter gezogen (pag. 1204, Z. 33 f. und Z. 42 ff.). Die Aussa- gen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Einvernahme widersprechen zu- 28 dem seinen Erstaussagen. Der Kammer erscheint es derweil lebensfremd, dass der Beschuldigte nach erfolgter Trennung weiterhin bei der Zeugin gewohnt habe, um Schulden bei ihr abzuzahlen (pag. 1555, Z. 19 ff.). Seine Vorwürfe gegenüber Y.________ im Zusammenhang mit der Trennung (pag. 1555, Z. 38 ff.) vermögen auch nicht zu erklären, weshalb sie ihn fälschlicherweise beschuldigen sollte. Insgesamt besteht für die Kammer kein Zweifel, dass sich der Vorwurf wie zur An- klage gebracht zugetragen hat. Daran vermag auch die von der Verteidigung ein- gereichte Email-Nachricht der Zeugin an den Beschuldigten vom 29. November 2018 nichts zu ändern. Deren Inhalt (unter anderem: «[…] meine Liebe wurde von dir mit Füssen getreten […]. Ich hoffe auch, dass du irgendwann Einsicht zeigst und siehst, dass dieser innerliche [Dämon], der stets mit Alkohol gefüttert werden will, dich mehr und mehr zerstört […]; pag. 1583) steht den Aussagen der Zeugin nicht entgegen, sondern bestätigt sie. Sie erklärte schlüssig, dass sie der Bezie- hung in der Anfangsphase nach der Trennung nachgetrauert und sie «durch die ro- sa Brille» betrachtet habe (pag. 1548, Z. 26 ff.). Dieses Verhalten kurz nach der Trennung passt auch zum Eindruck, den die Email-Korrespondenz von August 2018 zwischen der Zeugin und der Mutter des Beschuldigten erweckt (pag. 1233 ff.). Zu klären bleibt lediglich der Tatzeitraum. Bei der Polizeimeldung am 20. Novem- ber 2018 erklärte die Zeugin, der Würgevorfall habe sich vor ungefähr 2 Monaten zugetragen, was in der Anklageschrift aufgenommen wurde («Mitte September»; pag. 1025). Auf Frage der Vorinstanz datierte die Zeugin den Vorfall hingegen auf Anfang August 2018 (pag. 1203, Z. 35). Die Vorinstanz schloss daraus sowie aus den vorerwähnten Email-Nachrichten, dass sich der Vorfall anfangs August ereig- net haben müsse, womit die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB für den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Zeitpunkt des Strafantrags bereits abgelaufen ge- wesen sei (vgl. Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1281 f.). Die Begründung der Vorinstanz überzeugt nicht. Dass die Zeugin diesen Tatzeitpunkt mit ihren Aussagen zu den aktenkundigen Email-Nachrichten von August 2018 im- plizit bestätigt habe (pag. 1206, Z. 38 f.), ist nicht nachvollziehbar. Es ist genauso gut denkbar, dass sich der Vorfall erst nach der Email-Korrespondenz ereignet hat. Für die Kammer sind die tatnächsten Angaben der Zeugin entscheidend. Wie sie auch an der oberinstanzlichen Einvernahme betonte, liegt der Vorfall bereits einige Jahre zurück. Das genaue Datieren eines Einzelvorfalls kann notorisch schwierig sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies an den tatnächsten Aussa- gen am ehesten gelingt. Der Würgevorfall hat sich somit Mitte September 2018 er- eignet. Demnach wurde die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB betreffend den Vor- wurf der einfachen Körperverletzung mit der Polizeimeldung von Mitte November 2018 eingehalten (dies ändert freilich nichts an der rechtskräftigen Verfahrensein- stellung in diesem Punkt; vgl. E. 7 oben). Im Zeitraum zwischen diesen beiden Er- eignissen hinderte die Angst der Zeugin vor dem Beschuldigten sie an einer Straf- anzeige. 11.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte betrat eines Abends Mitte September 2018 das gemeinsame Schlafzimmer von ihm und seiner damaligen Beziehungspartnerin, Y.________. Er 29 schüttelte sie, schrie sie an und würgte sie, bis sie ein Flimmern vor den Augen sah. Sie wehrte sich mit den Händen, sodass der Beschuldigte von ihr abliess. An- schliessend sagte der Beschuldigten zu Y.________, dass er ihr Gesicht vor dem «Krepieren» habe sehen wollen, dass sie nun wisse, wozu er fähig sei, und dass er sie aufschlitzen werde, falls sie zur Polizei gehe. Y.________ wurde dadurch in Angst versetzt, was sie bis ca. Mitte November 2018 daran hinderte den Beschul- digten bei der Polizei anzuzeigen. Am 20. November 2018 stellte sie Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen aller in Frage kommenden Delikte (pag. 286). Der Beschuldigte wusste, dass seine Androhung, verbunden mit der Bezugnahme auf das vorausgegangene Würgen, Y.________ verängstigen und von einer Poli- zeimeldung bzw. einer Strafanzeige abhalten würde. Dies wollte er. 12. Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS I.5.2) 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.5.2. der Anklageschrift Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, begangen am 21. März 2017 in Thun, durch folgendes Vorgehen vorgeworfen (pag. 1026): A.________ ging zum Bus Nr. T.________, in welchem der Chauffeur V.________ sass und positio- nierte sich in der Vordertüre. Daraufhin beklagte er sich darüber, dass er bei einer vorgängigen Kon- trolle […] unfair behandelt worden sei und fügte an, dass er sich Gesichter gut merken könne – auch dasjenige von V.________ – und er herausfinden werde, mit wem er es zu tun gehabt habe. Diese Äusserungen in Kombination mit der drohenden Haltung (er ballte mehrmals seine Faust) und dem aggressiven Gesichtsausdruck veranlassten V.________ dazu, den Alarmknopf zu drücken, worauf A.________ den Bus in unbekannte Richtung verliess. Durch das Vorgehen von A.________ wurde der Chauffeur bei seiner Fahrdiensttätigkeit beeinträchtigt. 12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte räumt ein, den Buschauffeur V.________ wegen einer (seiner Meinung nach ungerechtfertigten) Busse konfrontiert und ihn nach Ansprechpart- nern des Transportunternehmens für eine förmliche Beschwerde gefragt zu haben (pag. 1556 f., Z. 42 ff.). Strittig und zu untersuchen ist, ob er diesen gestisch und/oder verbal bedrohte. 12.3 Beweiswürdigung der Kammer Es wird vorab auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen, der sich die Kammer anschliesst (Ziff. III.4.2.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 1299 f.). V.________ machte unmittelbar nach dem Vorfall folgende, grösstenteils frei vor- getragenen Aussagen gegenüber der Polizei (zum Ganzen pag. 589, Z. 43 ff.): «Um 2002 Uhr war Abfahrtszeit vom Bus Nr. T.________ in Richtung U.________. Zu diesem Zeitpunkt stand Herr A.________ bei mir vorne in der Türe. Diese hätte ich nicht schliessen können.» Der Beschuldigte habe während der ganzen Zeit einen sehr aggressiven und gewaltbereiten Gesichtsausdruck gehabt. Er habe während seiner Äusserungen seine linke Hand zweimal zur Faust geballt, jedoch keine Bewegung auf ihn zugemacht und habe den Arm mit der geballten Faust 30 auch hängen lassen. Er habe dies so interpretiert, als er ihm zeigen wolle, dass er bereit wäre. Sein Gesichtsausdruck schien kurz davor zu explodieren. Er habe weiter gesagt, er vergesse nie ein Gesicht. Der Zeuge V.________ führte weiter aus, er habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden sei. Auf Frage, in welcher Weise der Beschuldigte ihn bedroht habe, sagte er: «Indem er äusserte, er merke sich alle Gesichter, auch mich und dass er mich wieder finden würde, wenn er mich suchen würde.» (pag. 590 Z.73 ff.). Er habe diese Äusserung ernst genommen, in Kombination mit dem Gesichtsausdruck sogar sehr ernst (pag. 590 Z. 78 ff.). Erst im Nachhinein sei ihm bewusst geworden, wie sehr die Situation hätte eskalieren können, wenn er etwas Falsches gesagt hätte (pag. 590, Z. 79 ff.). Diese Angaben bestätigte V.________ anlässlich der vorgezogenen Zeugeneinvernahme vor der Vorinstanz, wozu auf die Akten verwiesen wird (pag. 1120 ff.). Die Videoaufnahmen des Vorfalls bestätigen den äusseren Ablauf gemäss V.________. Diese zeigen den Beschuldigten beim mehrminütigen Gespräch mit dem Buschauffeur im Bereich der vorderen Eingangstür neben der Fahrerkabine. Während der Gesprächsinhalt aus den Aufnahmen nicht eruiert werden kann, ist der von V.________ als aggressiv beschriebene Gesichtsausdruck des Beschul- digten, der Blickkontakt und das Ballen der linken Faust am nach unten gerichteten Arm erkennbar. Nicht ersichtlich sind hingegen Anzeichen übermässigen Alkohol- genusses, wie etwa ein schwankender Gang, wobei wie bereits erwähnt beim Be- schuldigten eine gewisse Toleranz vorliegen dürfte. Der Beschuldigte stellt die von V.________ geschilderte Gefühlslage nicht in Abre- de. Er könne sich gut vorstellen, dass Herr V.________ aufgrund seines «weiche- ren Charakters» Angst vor ihm bekommen habe (pag. 1557, Z. 36 ff.). Aufgrund ei- ner anatomischen Besonderheit, bei der die Sehnen in beiden Mittelfingern über- springe, könne es so gewirkt haben, dass er die Faust geballt habe. Er habe aber nur seinen Unmut über zwei Kontrolleure geäussert, die ihn zuvor gebüsst hätten, und einen Ansprechpartner für eine Beschwerde in Erfahrung bringen wollen (pag. 1557, Z. 42 ff.). Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, von den glaubhaften Aussagen von V.________ abzuweichen. Er hatte keinen Grund, den Vorfall zu dramatisieren. Er wusste insbesondere im Zeitpunkt seiner Erstbefragung nichts vom Vorfall bei der Fahrausweiskontrolle im Bus Nr. 3 (die entsprechende Anzeige wurde erst später eingereicht; pag. 265). Seine Aussagen betreffend Mimik und Gestik werden von der Videoaufnahme belegt. Seine Wahrnehmung des Beschuldigten als potenzielle Bedrohung wird dadurch gestützt, dass er den Alarmknopf betätigte. Wäre er nicht tatsächlich durch den Beschuldigten eingeschüchtert gewesen, hätte es hierfür kei- nen Grund gegeben. Auch eine Passagierin, die sich kurz in das Gespräch einge- schaltet hatte, teilte V.________ beim Aussteigen mit, dass sie verängstigt gewe- sen sei (pag. 589 f., Z. 55 ff. und Z. 100 ff.). Das dem Beschuldigten zugeschriebe- ne Verhalten deckt sich überdies mit dem aus den Akten gewonnenen Eindruck des Beschuldigten als schnell enerviert und mithin aggressiv (vgl. dazu auch die Bemerkungen der Polizeibeamten im Anzeigerapport betreffend Widerhandlung gegen das aAuG; pag. 205 f.). 31 Dass es dem Beschuldigten lediglich um eine Reklamation gegangen ist und seine Äusserungen wie sein Auftreten fälschlicherweise als bedrohlich aufgefasst worden sind, kann ausgeschlossen werden. Sein Aussageverhalten ist in diesem Zusam- menhang widersprüchlich. Anlässlich der Erstbefragung machte er mit Verweis auf vorgängigen Konsum von ca. 3-4 Liter Bier geltend, er habe keine Ahnung mehr, was er genau zu V.________ gesagt habe; er wisse nur, dass er mit diesem ge- sprochen und sich beschwert habe (pag. 542, Z. 72 ff.). Dass er vor der Kammer hingegen die zur Anklage gebrachte Äusserung sicherlich ausschliessen konnte, erscheint daher unglaubhaft. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte zuvor Alko- hol getrunken hatte (wobei V.________ keine Anzeichen auf Alkoholkonsum fest- stellte, pag. 590, Z. 63 f.). Allerdings räumte der Beschuldigte gegenüber der Kammer selbst ein, dass er nach Alkoholkonsum nicht sanftmütig werde (pag. 1559, Z. 30 f.), was wiederum für den Vorwurf spricht. Nur am Rande sei er- wähnt, dass die vorgängig erteilte Busse selbst nach der Darstellung des Beschul- digten auf sein eigenes Fehlverhalten zurückzuführen ist (pag. 1556 f., Z. 42 ff.). Zusammengefasst ist für die Kammer nebst der aggressiv erscheinenden Körper- haltung, dem Blickkontakt und dem Ballen der linken Faust auch erstellt, dass der Beschuldigte zu V.________ sagte, er könne sich Gesichter gut merken, auch sei- nes, und er werde herausfinden, mit wem er es zu tun gehabt habe. Diese überdies sehr spezifische Äusserung wertete V.________ verbunden mit dem Auftreten des Beschuldigten als Signal für Gewaltbereitschaft, verängstigte ihn, sodass er den Alarmknopf betätigte (pag. 590, Z. 78). 12.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte bestieg am 21. März 2017 in Thun den Bus Nr. T.________, in welchem der Buschauffeur V.________ in der Fahrerkabine sass, und positionierte sich in der Vordertüre. Er beklagte sich über die seiner Meinung nach ungerechtfer- tigte Busse, die ihm zuvor auferlegt worden war, und fügte an, dass er sich Gesich- ter gut merken könne – auch dasjenige von V.________ – und er herausfinden werde, mit wem er es zu tun gehabt habe. Dabei hatte der Beschuldigte einen ag- gressiven Gesichtsausdruck, hielt den Blick unablässig auf V.________ gerichtet und ballte mindestens zweimal die linke Faust am nach unten gerichteten Arm, was der Buschauffeur V.________ wahrnahm. Dieser wurde durch das Auftreten und die Äusserungen des Beschuldigten verängstigt und er sah sich veranlasst, den Alarmknopf zu betätigen. Daraufhin verliess der Beschuldigte den Bus. Durch seine vorherige Weigerung, den Bus zu verlassen, sorgte er dafür, dass der Bus nicht fahrplanmässig, sondern mit einer Verspätung von wenigen Minuten, abfahren konnte. Der Beschuldigte wusste, dass seine Äusserungen, verbunden mit seinem aggres- siven Gesichtsausdruck und dem unablässig auf V.________ gerichteten Blick, diesen in Angst versetzen würde. Er wusste (spätestens mit der Wortmeldung einer Passagierin; pag. 589, Z. 55 ff.) auch, dass der Bus gemäss Fahrplan abfahren müsste und er aufgrund seines Auftretens und seiner Weigerung auszusteigen nicht abfahren konnte. Er wollte dies. 32 III. Rechtliche Würdigung 13. Sexuelle Nötigung (AKS I.1) Es wird betreffend die rechtlichen Grundlagen und die Subsumtion vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.2.5. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1288 ff.). Der Beschuldigte drehte die Straf- und Zivilklägerin nach dem Geschlechtsverkehr auf den Bauch. Dadurch versetzte er sie in eine ihm gegenüber exponierte, für sie ungünstige Lage. Er beabsichtigte, anal in sie einzudringen. Sie gab ihm verbal unmissverständlich zu verstehen, dass sie nicht mit dem analen Eindringen einver- standen war, und forderte ihn zum Aufhören auf. Ihr Unwille äusserte sich ferner dadurch, dass sie sich körperlich zur Wehr zu setzen versuchte und den Beschul- digten im Bereich der Brust kratzte. Der Beschuldigte ignorierte sowohl die körper- liche als auch die verbale Abwehr und fuhr mit dem analen Eindringen fort, wobei er zum Unterbinden weiterer Widerworte oder körperlicher Abwehr zeitweise den Kopf und den Rücken der vor ihm auf dem Bauch liegenden Straf- und Zivilklägerin in die Matratze drückte. Andere Gewaltanwendungen des Beschuldigten waren aufgrund seiner Positionierung und seiner überlegenen körperlichen Konstitution nicht nötig, um weiteren Widerstand seitens der Straf- und Zivilklägerin zu unter- binden und sich über ihren erkennbaren Willen hinwegzusetzen. Der Beschuldigte wandte somit Gewalt in nicht geringem Ausmass an, um die Straf- und Zivilklägerin zur Duldung der analen Penetration zu nötigen. Die Straf- und Zivilklägerin wehrte sich nach allen in der Situation und gemäss ihrer körperlichen Konstitution mögli- chen Formen gegen den ungewollten Übergriff. Dem Beschuldigten war aufgrund der verbalen und körperlichen Abwehr klar, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mit dem analen Eindringen einverstanden war und er sich über ihren Willen hinwegsetzte. Er wollte dies. Er wusste, dass er sie durch das Umdrehen auf den Bauch in eine ihm ausgelieferte Position beförderte, so dass sie auch aufgrund ihrer unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen keinen weiteren Widerstand leisten konnte. Dass der Widerwille der Straf- und Zivilklägerin zur vorausgegangenen oralen und vaginalen Penetration nicht erkennbar gewesen sein dürfte, ändert daran nichts. Er handelte vorsätzlich. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung schuldig zu erklären. 14. Versuchte Nötigung (AKS I.3.1) Auch in diesem Punkt wird vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen und zur Subsumtion verwiesen (Ziff. III.3.3.1. und III.3.3.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1295 ff.). Der Beschuldigte bat AC.________, die Straf- und Zivilklägerin zum Rückzug ihrer Strafanzeige betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zu bewegen, und sagte während des Gesprächs, «es sei jemand schnell verschwunden» und es sei kein Problem, jemanden «bei lebendigem Leib zu häuten». Durch diese Äusserung stellte er der Straf- und Zivilklägerin ein künftiges, von seinem Willen abhängiges, 33 objektiv schwerwiegendes Übel in Aussicht. Angesichts des Gesprächsinhalts zwi- schen AC.________ und dem Beschuldigten ist klar, dass die Äusserungen auf die Straf- und Zivilklägerin bezogen waren. Der Gesprächsinhalt macht den Konnex zwischen dem in Aussicht gestellten Übel und der Aufforderung zum Rückzug der Strafanzeige klar. Die Straf- und Zivilklägerin musste die ihr sogleich übermittelten Äusserungen so verstehen, dass ihr bei Nichtrückzug der Strafanzeige eine ernste Gefahr für Leib und Leben droht. Die Androhung verängstigte die Straf- und Zivil- klägerin und war geeignet, sie in ihrer Willensbetätigung zu beeinflussen. Sowohl das Nötigungsmittel als auch der -zweck sind widerrechtlich. Der Beschuldigte wusste, dass AC.________ seine Äusserungen sogleich der Straf- und Zivilklägerin weiterleiten würde. Er wusste auch, dass diese durch die Androhung in Angst versetzt, den Zusammenhang zur Aufforderung erkennen und in eine Zwangslage versetzt werden würde. Er handelte vorsätzlich. Die Straf- und Zivilklägerin zog ihre Strafanzeige nicht zurück (was hinsichtlich der geltenden Offizialmaxime keinen Unterschied gemacht hätte, das Vorgehen des Beschuldigten jedoch nicht als untauglichen Versuch qualifiziert). Sie erklärte ferner kein Desinteresse am Verfahren und unternahm auch sonst nichts, um den Fort- gang des Verfahrens zu hindern. Da der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung des Tatplans Erforderliche zum Eintritt des Erfolgs getan hatte, liegt ein Versuch vor. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschul- digte ist der versuchten Nötigung schuldig zu erklären. 15. Nötigung (AKS I.3.2.) Es wird auch hierzu auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zur Subsumtion verwiesen (Ziff. III.3.3.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1296). Der Beschuldigte sagte gegenüber Y.________, dass er sie aufschlitzen würde, wenn sie zur Polizei gehe, und sie nun wisse, was ihr in diesem Fall drohe, womit er sich auf das vorausgegangene Würgen bezog. Dadurch drohte er ihr offensicht- lich ein zukünftiges, von seinem Willen abhängiges Übel an, um sie zum Unterlas- sen einer Polizeimeldung bzw. einer Strafanzeige zu bringen. Die Androhung ver- ängstigte Y.________ und war geeignet, sie in ihrer Willensbetätigung zu beein- flussen. Sowohl das Nötigungsmittel als auch der -zweck sind widerrechtlich. Der Vorwurf betrifft überdies einen anderen Lebenssachverhalt als derjenige gemäss Ziff. I.4. der Anklageschrift (einfache Körperverletzung zum Nachteil von Y.________), der in einer rechtskräftigen Verfahrenseinstellung mündete. In der Anklageschrift wird eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Vorwürfen vor- genommen (vgl. pag. 1025). Die von der Verteidigung geltend gemachte Verlet- zung der Unschuldsvermutung bzw. eine doppelte Strafverfolgung liegt nicht vor. Der Beschuldigte wusste, welche Wirkung seine Androhung erzielen würde, und wollte dies. Er handelte vorsätzlich. Y.________ ging gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis innert der dreimona- tigen Antragsfrist zur Polizei und erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten. 34 In den rund zwei Monaten nach dem Vorfall, den sie letztlich der Polizei meldete, war sie jedoch an ihrer Willensbetätigung gehindert. In der Zwischenzeit unterliess sie eine Polizeimeldung, weil sie durch die Androhung des Beschuldigten in Angst versetzt worden war. Aufgrund der Drohung reichte sie die Strafanzeige nicht zeit- plangerecht ein, sodass eine vollendete Nötigung vorliegt (vgl. BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 54; vgl. ferner BGE 129 IV 262 E. 2.7). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Nötigung schuldig zu sprechen. 16. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS I.5.2) Es wird betreffend die rechtlichen Grundlagen und die Subsumtion vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.4.3.1. und III.4.3.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1300 f.). Der Beschuldigte sagte dem Buschauffeur während eines einige Minuten dauern- den Gesprächs, dass er sich Gesichter gut merken könne – auch dasjenige von V.________ – und er herausfinden werde, mit wem er es zu tun gehabt habe. Die- se Äusserungen verbunden mit der Körperhaltung des Beschuldigten, dem Ballen der linken Faust am nach unten gerichteten Arm, dem aggressiven Gesichtsaus- druck und dem unablässigen Blickkontakt signalisierten dem Buschauffeur eine Gewaltbereitschaft aufseiten des Beschuldigten. Er wurde durch den Vorgang ver- ängstigt. Da der Beschuldigte sich weigerte, den Bus zu verlassen, und dabei Ge- waltbereitschaft signalisierte, sorgte er dafür, dass der Bus nicht fahrplanmässig, sondern mit einer Verspätung von wenigen Minuten abfahren konnte. Er verhinder- te mit seinem Auftreten, dass V.________ ihn aus dem Bus befördern und plan- mässig abfahren konnte, was Bestandteil seiner Amtsbefugnisse gewesen wäre. Dem Beschuldigten war dabei klar, dass seine Äusserungen verbunden mit seinem Auftreten geeignet sind, beim Buschauffeur Angst hervorzurufen, und wollte dies. Er wusste ebenso, dass sein Auftreten die fahrplanmässige Abfahrt des Busses verzögern würde. Er handelte vorsätzlich. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschul- digte ist somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- 35 weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/ BERKEMEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte beging sowohl die sexuelle Nötigung als auch die versuchte Nöti- gung (beides zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin; Ziff. I.1. und I.3.1. AKS) im Jahr 2017 und somit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemei- nen Teils des StGB. Betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung greift in Über- einstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 132 IV 120 E. 2.5) die Mindeststrafandrohung von Art. 190 StGB. Der Beschuldigte ist somit zwingend zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Bestimmungen zur Bildung einer Frei- heitsstrafe wurden durch die angesprochene StGB-Revision nicht geändert. Das neue Recht ist für den Beschuldigten somit nicht milder und es ist betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht (aStGB) anzuwenden. Es ist an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass die Kammer – trotz gewisser An- haltspunkte, die für eine Freiheitsstrafe sprechen würden (dazu sogleich E. 19) – für die versuchte Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin eine Geldstrafe aussprechen muss. Die massgeblichen Bestimmungen haben seit dem Tatzeit- punkt entscheidende Revisionen erfahren. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der heu- tigen Fassung beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, dies im Gegen- satz zum im Tatzeitpunkt geltenden Art. 34 Abs. 1 aStGB, der Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen vorsah. Das neue Recht sieht somit ein geringeres Höchstmass für Geldstrafen vor und ist für den Beschuldigten milder. Auf den Vorwurf der ver- suchten Nötigung ist somit das neue Recht (StGB) anzuwenden. Die übrigen Vorwürfe wurden nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB begangen. Auf diese Taten ist einheitlich das neue Recht (StGB) anzuwenden. 18. Rechtliche Grundlagen zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wieder- gegeben. Es wird auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen (Ziff. IV.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1309 f.). 36 19. Bestimmung der Strafarten und Methodik Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung greift hinsichtlich des Vor- wurfs der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, wie bereits erwähnt, die Mindeststrafandrohung gemäss Art. 190 StGB (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Der Beschuldigte ist daher zwingend zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Sämtliche weiteren Delikte (mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung) können grundsätzlich mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Bei den vorliegenden Sanktionshöhen kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn diese geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Der Beschuldigte war gemäss der Auskunft aus dem Zentralregister der Bundesre- publik Deutschland mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. die Einträge wegen Be- leidigung [Nr. 3], Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei tateinheitli- chen Fällen [Nr. 4] und Körperverletzung [Nr. 6]; pag. 1509 ff.). Auch nach den vor- liegend zu beurteilenden Delikten beging er in Deutschland weitere einschlägige Straftaten (vgl. den Eintrag wegen Nötigung und Amtsanmassung [Nr. 9]; pag. 1513). Im Schweizerischen Strafregister ist ebenfalls eine Vorstrafe wegen ei- ner SVG-Widerhandlung vermerkt (pag. 1516). Dem Beschuldigten muss wegen der Vorstrafen und seiner mangelnden Einsicht eine negative Legalprognose attes- tiert werden. Überdies verfügt er über sehr begrenzte finanzielle Mittel (vgl. die Be- fragung durch die Kammer zu den persönlichen Verhältnissen, pag. 1540 ff.), so dass der Vollzug einer Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe zweifelhaft ist. Da jedoch die Vorinstanz die fraglichen Delikte mit einer Geldstrafe geahndet hat und das Verschlechterungsverbot gilt, kommt die Kammer nicht umhin, ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen. Somit ist der Beschuldigte für die sexuelle Nötigung zu einer Freiheitsstrafe und für die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte sowie das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung zu einer (Gesamt-)Geldstrafe zu verurteilen. Nachfolgend wird das Tatverschulden der mit Freiheitsstrafe (sogleich E. 20) und der mit Geldstrafe (E. 21 unten) zu ahnden- den Delikte bestimmt. Anschliessend wird auf die Auswirkungen der Täterkompo- nenten auf die beiden Strafarten eingegangen (E. 22 unten). 20. Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung 20.1 Tatverschulden 20.1.1 Objektive Tatschwere Art. 189 aStGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, konkret die Möglichkeit, Beziehungen und sexuelle Kontakte frei, eigenverantwortlich und ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB-MAIER, 4. Auflage, Art. 189 N 1). Das geschützte Rechtsgut wurde durch die ungewollte anale Penetration in erheb- lichem Mass verletzt. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt starke, eine gewisse Zeit an- 37 dauernde Schmerzen (pag. 629, Z. 97 f.) sowie psychische Beeinträchtigungen. Der Vorfall führte mithin zu einer Retraumatisierung und einer Akzentuierung der vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (pag. 1437 f.). Es muss diesbezüglich ins Gewicht fallen, dass der Beschuldigte von den in der Kindheit er- fahrenen sexuellen Misshandlungen der Straf- und Zivilklägerin durch ihren Vater wusste und von einer besonderen Vulnerabilität in diesem Punkt ausgehen musste. Dass der Beschuldigte dabei ein Präservativ verwendete, relativiert das Ausmass der Rechtsgutsverletzung geringfügig. Der Beschuldigte handelte verwerflich und nutzte die Gutmütigkeit der Straf- und Zivilklägerin, die ihm – eigentlich widerwillig – Obdach gewährt hatte, schamlos aus. Trotz mehrmaliger verbaler Aufforderung zum Aufhören, die durch das Krat- zen im Bereich der Brust noch deutlicher gemacht wurde, hörte der Beschuldigte nicht mit der analen Penetration auf. Die Gewaltanwendungen waren jedoch (fast) auf das Nötige zum Verhindern von Widerstand beschränkt, nutzte doch der Be- schuldigte in erster Linie die exponierte Position der unter bzw. vor ihm auf dem Bauch liegenden Straf- und Zivilklägerin aus. In Relation zum vergleichsweise weiten Strafrahmen von Art. 189 aStGB und zu sämtlichen, erdenklichen Fällen sexueller Nötigung ist von einer noch gerade leich- ten objektiven Tatschwere auszugehen. Angemessen erscheint hierfür eine Frei- heitsstrafe von 20 Monaten. 20.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in der rücksichtslosen Absicht, sich sexuelle Befriedi- gung zu verschaffen. Der Kammer erscheint sein Handeln gegenüber der Straf- und Zivilklägerin, die ihm körperlich unterlegen war und sich in mehrerlei Hinsicht vom Beschuldigten überrumpeln liess, zudem als weitere Form der Machtausü- bung. Er handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Die Fähigkeit zur Vermeidung der Tat war vollumfänglich erhalten. Dass die Straf- und Zivilklägerin die vorausgegangene orale und vaginale Penetration geduldet hatte, fällt entgegen der Vorinstanz nicht ins Gewicht. Der vorgängige Bierkonsum hatte kein Ausmass, bei dem eine verminderte Schuldfähigkeit eingehend zu prü- fen wäre. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu werten. Es bleibt somit bei gerade noch leichter Tatschwere, wofür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen er- scheint. 20.2 Zwischenfazit zur Freiheitsstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 21. Bildung der Gesamtgeldstrafe Ausgangspunkt zur Bildung der Gesamtgeldstrafe ist die Bestimmung des schwers- ten Delikts. Aufgrund der übereinstimmenden Strafandrohungen der Art. 181 und 285 Ziff. 1 StGB sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist das konkrete Tatverschulden in den einzelnen Fällen entscheidend. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer 38 die Nötigung zum Nachteil von Y.________ aufgrund des Tatverschuldens als die schwerste der mit Geldstrafe zu ahndenden Straftaten. Sie bildet damit den Aus- gangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe. Da zwingend eine Geldstrafe aus- zusprechen ist, reicht der Strafrahmen theoretisch bis zu 180 Tagessätzen, wobei aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots 120 Tagessätze nicht über- schritten werden dürfen. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor. 21.1 Tatverschulden 21.1.1 Nötigung zum Nachteil von Y.________ Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung (BGE 106 IV 125 E. 2.a.). Massgebend zur Be- stimmung der Rechtsgutsverletzung ist das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung, sowie die Intensität des Mittels (vgl. Richtlini- en für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS-Richtlinien], S. 49). Y.________ durchlebte infolge der Androhung des Beschuldigten erhebliche Angst. Dies zeigt sich darin, dass sie erst die Polizei aufsuchte, als sie wusste, dass dem Beschuldigten der Aufenthalt in H.________ nicht weiter erlaubt würde. Die Bezug- nahme auf das vorausgegangene Würgen sowie das Verwenden des Ausdrucks «Krepieren» begründete eine erhebliche Zwangslage. Die Intensität des Nöti- gungsmittels ist nicht zu bagatellisieren. Betreffend Verwerflichkeit des Handelns sind hingegen keine, vom Durchschnittsfall abweichenden Umstände ersichtlich. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich und rechtskonformes Verhalten wäre ihm ohne weiteres möglich gewe- sen. Es wird mit Blick auf den Strafrahmen von einer noch gerade leichten Tatschwere ausgegangen. In Anlehnung an den Referenzsachverhalt gemäss den VBRS- Richtlinien erscheint das von der Vorinstanz veranschlagte Strafmass von 60 Ta- gessätzen zu gering. Angemessen erscheinen der Kammer 75 Tagessätze Gelds- trafe. 21.1.2 Versuchte Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin Bei der versuchten Nötigung ist zunächst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese unter Berück- sichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.1). Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 48a N 24). Das Mass der Freiheitsbeschränkungen erscheint relativ hoch. Die Straf- und Zivil- klägerin sagte konstant und eindrücklich aus, dass sie sich als Folge des Vorfalls zuhause verschanzt und zum Einkaufen Umwege in Kauf genommen habe (z.B. pag. 1538, Z. 22 ff.; ebenso AC.________, pag. 584 f., Z. 188 ff.). Die Intensität des Nötigungsmittels wird hingegen leicht dadurch relativiert, dass der Beschuldig- 39 te die Äusserung nicht direkt an die Straf- und Zivilklägerin richtete, sondern an AC.________. Im Übrigen sind die in Aussicht gestellten Nachteile («bei lebendi- gem Leibe häuten») massive Androhungen. Die Verwerflichkeit des Handelns ist angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs, den der Beschuldigte zu beseitigen hoffte, hoch. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne jegliche Zwangslage. Die subjektive Tatschwere verhält sich neutral. Es liegt auch in diesem Fall – bei hypothetischem Erfolgseintritt – eine noch gerade leichte Tatschwere vor. Angemessen erscheinen der Kammer 75 Tagessätze Geldstrafe. Der Beschuldigte hatte alles nach seiner Vorstellung des Tathergangs Erforderliche unternommen, damit der deliktische Erfolg hätte eintreten können. Der Rückzug der Strafanzeige hätte zwar vorliegend keine direkte Wirkung gehabt, da ein Offizi- aldelikt im Raum stand. Dennoch hätte die Straf- und Zivilklägerin in mehrerlei Hin- sicht die Möglichkeit gehabt, den Fortgang der Untersuchung zu behindern bzw. aufzuhalten. Dass sie dennoch gegen den Beschuldigten aussagte, rechtfertigt an- gesichts der nicht unwesentlichen Zwangslage lediglich eine geringfügige Redukti- on im Umfang von einem Fünftel. Es resultiert ein Strafmass von 60 Tagessätzen. Diese werden praxisgemäss im Umfang von ⅔, ausmachend 40 Tagessätze, aspe- riert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich ein Strafmass von 115 Tages- sätzen. 21.1.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die VBRS-Richtlinien empfehlen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 20 Strafeinheiten (S. 51): Der Täter widersetzt sich gewaltsam seiner Festnahme, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen. Im vorliegenden Fall liegt einzig eine verbale, gestische und mimische Drohung vor, was das Ausmass der Rechtsgutsverletzung leicht relativiert. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich wegen einer vermeintlich ungerechtfertigten Busse zu beschweren. Sein Verhalten ist jedoch nicht nachvollziehbar und die ausgespro- chene Busse einzig auf ihn selbst zurückzuführen. Einen völlig unbeteiligten Buschauffeur wegen einer gerechtfertigten Busse verbal anzugehen und mimisch sowie gestisch einzuschüchtern, beinhaltet eine gewisse Verwerflichkeit. Er handel- te überdies direktvorsätzlich und rechtskonformes Verhalten wäre ohne weiteres möglich gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von einer leichten Tatschwere auszugehen. Ange- messen erscheinen 15 Tagessätze Geldstrafe. Diese werden im Umfang von ⅔, ausmachend 10 Tagessätze, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergäbe sich hypothetisch eine Geldstrafe von 125 Tagessätzen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf, wie bereits erwähnt, die Anzahl von 120 Tagessät- zen jedoch nicht überschritten werden. 40 21.1.4 Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung Zum besseren Verständnis der Strafzumessung wird vorab die Subsumtion der Vorinstanz zu diesem rechtskräftigen Schuldspruch wiedergegeben (Ziff. III.6.5.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1304): Der Beschuldigte hat am 02.05.2017 ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis be- reits zuvor entzogen worden war. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte überdies vorsätzlich: Ihm war bewusst, dass ihm der Führerausweis bereits am 09.02.0215 vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzogen worden war. Dass er nicht über einen Führerausweis verfügt, hat der Beschuldigte schliesslich an der Hauptverhandlung aner- kannt (pag. 1194 Rz. 19 f.). Der Beschuldigte hat damit in Kenntnis des entzogenen Führerausweises willentlich ein Motorfahrzeug geführt. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich; insbesondere greift der vom Beschuldig- ten vorgebrachte Einwand, er habe geglaubt, den Führerausweis wieder auf dem Amt abholen zu können, nicht. Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen. Anders als die Vorinstanz zieht die Kammer die einschlägigen Ausführungen in den VBRS-Richtlinien zum Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führeraus- weis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung als Referenz heran (VBRS- Richtlinien, S. 10). Darin wird im Sinne eines Vorschlags eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 veranschlagt. Hinzu kommt die deliktsspezifische Täterkomponente in diesem Fall. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde in der Schweiz im Jahr 2015 (Fahren in fahrunfähigem Zustand; pag. 1516) sowie in Deutschland (1509 ff.) bereits wegen einschlägiger Delikte verurteilt. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Diese würden grundsätzlich ebenfalls im Umfang von ⅔, ausmachend 20 Tagessätze, asperiert. Somit würde eine Geldstrafe von 145 Tagessätzen resultieren. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots und des Erreichens des Strafmasses der Vorinstanz, bleibt es bei 120 Tagessätzen Geldstrafe. 21.2 Tagessatzhöhe Seit dem erstinstanzlichen Urteil hat sich die wirtschaftliche Situation des Beschul- digten verschlechtert. Gestützt auf seine Angaben ist von bescheidenen finanziel- len Verhältnissen auszugehen. Er wird in Deutschland nicht finanziell unterstützt und wohnt auf einem Campingplatz. Er lebt gegenwärtig von Erspartem, das man- gels Einkünften stark abgenommen habe (pag. 1541, Z. 18 ff.). Im Zeitpunkt des Urteils strebte er eine vorübergehende Anstellung im filmischen Bereich oder in der Gastronomie am Oktoberfest an (pag. 1540, Z. 34 ff.), was nur eine zeitweise Lin- derung verschaffen dürfte. Es scheint daher angemessen, von Einkommensver- hältnissen unterhalb des Existenzminimums auszugehen. Daher wird die Tages- satzhöhe auf CHF 10.00 festgesetzt. 21.3 Zwischenfazit zur Gesamtgeldstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1'200.00. 41 22. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen zutreffend fest (Ziff. IV.4.2.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1312): Zum Vorleben ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz über Vorstrafen im Bereich BetmG und SVG verfügt. Die persönlichen Verhältnisse sind eher unauffällig, wobei festgehalten wer- den kann, dass der Beschuldigte aus Deutschland stammt, in den USA, der Schweiz und Portugal ge- lebt hat und nun wieder in Deutschland wohnt. Er hat Abitur gemacht, war beim Militär und hat in di- versen Berufen gearbeitet. Aktuell ist er arbeitslos. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss seinen präzisierenden Angaben an der oberinstanzlichen Einvernahme keine berufliche Ausbildung ab- solviert hat. Er hat seinen Angaben zufolge in bemerkenswert vielen Branchen je- weils on the job Berufserfahrung gesammelt. Wohl am meisten hat er in der Gas- tronomie, konkret im Service gearbeitet. In diesem Bereich suchte er im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung Arbeit. Er erhält in Deutschland keine staatliche finanzielle Unterstützung und lebt mithilfe von Ersparnissen im Wohnwagen seines Bruders auf einem Campingplatz (pag. 1541, Z. 24 ff.). Besonderer Erwähnung be- dürfen die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten. Im Auszug aus dem deut- schen Strafregister sind seit 2012 mehrere Verurteilungen vermerkt, die teilweise mit bedingten Freiheitsstrafen geahndet wurden. Die entsprechenden Einträge wären nach Schweizerischem Recht noch nicht gelöscht worden und dürfen dem Beschuldigten somit vorgehalten werden (vgl. dazu Art. 369 Abs. 1 und 3 sowie Art. 369 Abs. 7 e contrario aStGB). Einige der Schuldsprüche weisen Ähnlichkeiten zu den vorliegenden Vorwürfen auf; sie sind teilweise somit einschlägig (vgl. die Einträge Nrn. 3, 4 und 6; pag. 1509 ff.). Betreffend die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, die vorliegend einzige Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird, sind jedoch keine Vorstrafen ersichtlich. Der Beschuldigte verübte mehrere der vorliegenden Delikte während hängigem Verfahren. Seit der letzten vorliegend zu beurteilenden Straftat, der Nötigung zum Nachteil von Y.________, hat er sich in der Schweiz korrekt verhalten, was ange- sichts seiner Ausreise ins Ausland nicht weiter bemerkenswert ist. Seither beging er in Deutschland während laufendem Verfahren weitere Straftaten, wofür er unter anderem wegen Nötigung und Amtsanmassung schuldig erklärt wurde (pag. 1513). Er erschien zuweilen nicht zu Befragungsterminen, auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung musste wegen seinem unentschuldigten Fernbleiben verscho- ben werden (pag. 1139). Schuldeingeständnisse sind nebst den Vorwürfen betref- fend Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung und der Übertretung ge- gen das BetmG nicht ersichtlich. Der Beschuldigte gestand nur ein, was sich ange- sichts der Sachlage nicht bestreiten liess. Sämtliche übrigen Vorwürfe bestritt er auch vor der Kammer. Entgegen der Vorinstanz sieht die Kammer somit von einem «Geständnisrabatt» ab. Einsicht und Reue sind nicht erkennbar (vgl. pag. 1555, Z. 26 ff.). Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind nicht ersicht- lich. 42 Anders als die Vorinstanz beurteilt die Kammer die Täterkomponenten aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der mehrfachen Delinquenz während laufendem Verfahren als klar straferhöhend. Aufgrund des geltenden Verschlechte- rungsverbots erübrigt sich jedoch eine genaue Quantifizierung betreffend die Frei- heitsstrafe und die Gesamtgeldstrafe. 23. Vollzug Für beide Strafen – die Freiheitsstrafe von 20 Monaten und die Geldstrafe – steht der bedingte Strafvollzug offen. Der Vollzug ist grundsätzlich aufzuschieben, wenn beim Täter keine negative Legalprognose vorliegt (Art. 42 Abs. 1 aStGB und StGB). Wie bereits ausgeführt, ist die Bewährung des Beschuldigten mit Blick auf seine zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen aus Sicht der Kammer zweifelhaft. In- des ist auch in diesem Punkt das Verschlechterungsverbot zu beachten. Mit der Vorinstanz ist somit der bedingte Strafvollzug für beide Strafarten zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 24. Anrechnung Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Wer- den im selben Urteil mehrere Strafen ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft an die Hauptstrafe anzurechnen (BGE 135 IV 126). Der Beschuldigte war von 3. Mai 2017 bis 29. Mai 2017 inhaftiert (pag. 76), wurde am 6. Oktober 2017 erneut vorläufig festgenommen und am gleichen Tag wieder entlassen (pag. 82 f.). Er befand sich somit während total 28 Tagen in vorläufiger Festnahme bzw. Untersuchungshaft, was vollumfänglich an die Freiheitsstrafe an- gerechnet wird. 25. Fazit zur Strafzumessung und konkrete Strafen Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei die vorläufige Festnahme sowie die Untersuchungshaft im Umfang von 28 Tagen an- gerechnet, der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wird. Er wird ferner verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1'200.00, wobei der Vollzug ebenfalls aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wird. V. Landesverweisung 26. Rechtliche Grundlagen 26.1 Obligatorische Landesverweisung Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung nach Art. 189 aStGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die Landesverweisung greift nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern bei sämtlichen Täterschafts- 43 und Teilnahmeformen. Sie muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 26.2 Schwerer persönlicher Härtefall und Interessenabwägung Das Gericht kann «ausnahmsweise» von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Si- tuation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder auf- gewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Kriterien nach Art. 31 VZAE können jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Unter dem strafrechtlichen Aspekt der Härtefallprüfung ist der Rückfallgefahr und wieder- holter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.; 6B_627/2018 vom 22. März 2018 E. 1.3.5). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefall- prüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftli- che Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Lan- des ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinwei- sen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber entspre- chende Vorgaben in den Wortlaut der Gesetzesbestimmung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvor- gaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten An- wesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Die Härtefallprüfung ist viel- mehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.) vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz ge- borenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung ge- tragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integrati- on - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als 44 starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und da- mit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. E. 3.4.2). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwä- gung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (zum Ganzen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massga- be der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalog- taten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschulden- smässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Ge- fährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose ab- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 26.3 Freizügigkeitsabkommen (FZA) Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbür- gern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Auf- enthalt in der Schweiz (Art. 1 lit. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur un- ter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, na- mentlich wenn die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Der Auf- enthaltsanspruch gemäss FZA besteht aber nur, wenn sich die ausländische Per- son in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in die- sen Fällen. Wie das Bundesgericht es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA ver- einbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Aus- länder» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise re- striktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berech- tigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einer- seits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gespro- chene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen 45 gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatli- chen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländer- rechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein per- sönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entge- gen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergange- nes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass wei- tere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicher- heit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrschein- lichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das all- gemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche In- teressenabwägung ist die Schwere des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK so- wie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 26.4 Subsumtion Der Beschuldigte hat keinen nennenswerten Bezug zur Schweiz und befand sich nur vorübergehend (wenn auch über Monate) zur Ausübung einer saisonalen Er- werbstätigkeit hier, die er bereits seit längerer Zeit nicht mehr innehat. Nach sei- nem Aufenthalt in der Schweiz begab er sich nach Portugal, wo er in der Hotellerie und der Gastronomie tätig war (pag. 1541, Z. 36 ff.). Der Ausbruch der Corona- Pandemie entzog ihm diese Lebensgrundlage, sodass er sich gezwungen sah, nach Deutschland zurückzukehren (pag. 1541, Z. 40 f.). Er verfügt weder über ei- nen ständigen Wohnsitz noch über einen Arbeitsplatz in der Schweiz. Er will auch 46 längerfristig nicht in der Schweiz leben (pag. 1541, Z. 36 f.). Der einzige Bezugs- punkt besteht darin, dass er künftig im Alpenraum als Kameramann für Extrem- sportereignisse tätig sein wolle (pag. 1542, Z. 3 ff.). Ob er dieser saisonalen Tätig- keit nachgehen kann, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt ungesichert. Es handelt sich dabei nach Ansicht der Kammer eher um eine vage Absicht, als um einen konkre- ten Plan. Daneben verfügt der Beschuldigte über kein soziales Netz in der Schweiz, jedenfalls nicht zu Personen mit ständigem Aufenthalt (pag. 1542, Z. 36 ff.). Er hat keine besonders engen Freunde oder Familienangehörige hier. Seine Möglichkeit zur Wiedereingliederung in Deutschland ist uneingeschränkt ge- geben, wohnt er doch seit geraumer Zeit wieder dort. Die Landesverweisung bildet bei Verübung eines Katalogdelikts die Regel. Der Verzicht wegen eines schweren persönlichen Härtefalls stellt hingegen die Aus- nahme dar. Im vorliegenden Fall sind die wenigen Berührungspunkte des Beschul- digten mit der Schweiz nicht ansatzweise ausreichend, um einen schweren persön- lichen Härtefall zu begründen. Vollständigkeitshalber sei angeführt, dass das öf- fentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der schwerwiegenden vor- liegenden Delikte und den zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten seine gering- fügigen privaten Interessen am «Verbleib» deutlich überwiegen würden. Das FZA steht der Landesverweisung nicht entgegen. Einerseits ist der Beschul- digte im Zeitpunkt des Urteils weder selbstständig noch unselbstständig in der Schweiz erwerbstätig. Es ist daher bereits zweifelhaft, ob er sich auf die im FZA eingeräumten Rechte berufen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3.). Andererseits hat der Beschuldigte die öffentli- che Sicherheit und Ordnung in Deutschland und der Schweiz mehrfach und zum Teil erheblich gefährdet und verletzt, so beispielsweise durch die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis sowie die mehrfach an den Tag gelegte Renitenz ge- gen Behörden und Beamte. Seine weitere Anwesenheit in der Schweiz würde da- her die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Die Landesverweisung ist nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA gerechtfertigt – soweit sich der Beschuldigte über- haupt auf die im FZA eingeräumten Rechte berufen kann. Der Beschuldigte wird somit des Landes verwiesen. Da die Vorinstanz die Landes- verweisung auf die gesetzliche Minimaldauer von 5 Jahren befristet hat und die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich Ausführun- gen zur Dauer der Landesverweisung. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) entfällt, da der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist. VI. Zivilpunkt 27. Rechtliche Grundlagen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). An- 47 spruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Auch durch eine Schadens- handlung bloss indirekt Betroffene können eine Genugtuung beanspruchen, sofern sie in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt worden sind. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjekti- ver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermes- sen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Auflage, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinweisen). Gemäss HÜTTE/LANDOLT ist in einem ersten Schritt zuerst die Basisgenugtuung festzulegen, welche gemäss Bundesgerichtspraxis als „im allgemeinen zugespro- chene Genugtuung“ zu verstehen ist. Im Vordergrund der objektivierbaren Kriterien steht dabei die Art der Delikte. Objektivierbar sind in der Regel die schädigende Handlung, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers (Abhängigkeit des Opfers vom Täter), die Gewaltanwendung, die Anzahl und Dauer der Missbrauchshand- lungen, der Ausgang des Strafverfahrens und erfassbare Folgen der schädigenden Handlung. In der Literatur werden für (gewalttätige) Sexualdelikte mit Penetration (ohne Un- terscheidung zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsverkehr) als Basisgenugtuung Beträge von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 genannt. Für Se- xualdelikte mittleren Schweregrads wie sexuelle Nötigungen ohne Penetration wer- den Summen von CHF 3‘000.00 bis CHF 5‘000.00 erwähnt. In leichten Fällen soll von einer Basisgenugtuung abgesehen und die Genugtuung nach richterlichem Ermessen bemessen werden (HÜTTE, a.a.O., S. 174 f.). 28. Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin wurde Opfer einer sexuellen Nötigung und einer ver- suchten Nötigung (vgl. auch die Ausführungen in der schriftlichen Zivilklage, pag. 1126). Die Auswirkungen einer Nötigung zur Duldung beischlafsähnlicher Handlungen auf das Opfer sind grundsätzlich als schwerwiegend einzustufen. Gemäss ärztlichem Bericht erlitt die Straf- und Zivilklägerin eine Retraumatisierung (pag. 1437). Sie schilderte eindrucksvoll, dass sie im Nachgang an die Vorfälle eine gewisse Zeit lang Angst verspürte, sich zuhause verschanzte und auf dem Weg zum Einkaufen Umwege ging. Beide Vorfälle – sexuelle Nötigung und versuchte Nötigung – zeitigten somit gravierende Auswirkungen. Diese können derweil nicht mit einer konstitutionellen Prädisposition erklärt werden, wie die Verteidigung ar- gumentiert. Gemäss dem Arztbericht der Psychiatrie Spitäler AD.________ vom 22. September 2021 führten die beiden Vorfälle zu einer Akzentuierung der bereits bestehenden, seit dem Jahr 2008 behandelten posttraumatischen Belastungs- störung (pag. 1437 f.). Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, welche die Straf- und Zivilklägerin bereits seit dem Jahr 2008 regelmässig betreuen, sind in diesem Zusammenhang besonders aussagekräftig. Es ist erstellt, dass die Vorfälle im Jahr 2017 zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes führten, womit trotz allfälliger konstitutioneller Prädisposition klar ist, dass die Vorfälle gravierende Auswirkungen 48 hatten. Keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass die Persönlichkeitsverletzung (adäquat) kausal auf das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten zurückzu- führen ist. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt die Bemessung der Genugtuungssumme. In objektiver Hinsicht ist die begangene Persönlichkeitsverletzung als schwerwie- gend einzustufen. Ungewolltes anales Eindringen stellt eine signifikante Beein- trächtigung der sexuellen Freiheit dar und kann zu erheblichen Schmerzen bis hin zu Verletzungen führen. Die Straf- und Zivilklägerin war dem über bzw. hinter ihr positionierten Beschuldigten geradezu ausgeliefert und konnte sich nicht anders gegen ihn zur Wehr setzen, als ihn im Bereich der Brust zu kratzen. Auch die An- drohung des «Häuten bei lebendigem Leib» ist objektiv als schwerwiegende Per- sönlichkeitsverletzung einzustufen. Auf die subjektiven Folgen wurde bereits mehrfach eingegangen. Überdies ist in Erwägung zu ziehen, dass die Straf- und Zivilklägerin nebst den üblichen, nicht leicht hinzunehmenden Untersuchungen und Befragungen auch ein langwieriges Strafverfahren über sich ergehen lassen musste, was teilweise – so insbesondere hinsichtlich des unentschuldigten Fernbleibens an der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1115 f.; pag. 1120) – auf den Beschuldigten zurückzu- führen ist (pag. 1139). In Berücksichtigung all dieser Umstände ist die von der Vorinstanz auf CHF 8'000.00 bestimmte Genugtuungssumme sicherlich nicht zu hoch. Antrags- gemäss ist darauf Verzugszins von 5% seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils geschuldet (vgl. pag. 1595). VII. Kosten und Entschädigung 29. Verfahrenskosten 29.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 29'883.85 (Gebühren: CHF 17'700.00; Auslagen: CHF 12'183.85). Da sie den Beschuldigten teilweise freisprach und teilweise schuldig erklärte, bestimmte sie den Verteilschlüssel auf ⅓ (zu Lasten des Beschuldigten) und ⅔ (zu Lasten des Kantons Bern). Entsprechend auferlegte sie CHF 9'961.25 dem Beschuldigten und die restlichen CHF 19'922.60 dem Kanton Bern (1319 f.). Der Kammer erscheinen die Frei- und die Schuldsprüche im vorliegenden Fall qua- litativ ungefähr gleichwertig, sodass sich eine Kostenauflage zu jeweils 50% ange- boten hätte. Da jedoch die Kammer auch in diesem Punkt an das geltende Ver- schlechterungsverbot gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3), wird die erstinstanzliche Kostenverlegung bestätigt. 49 Im Ergebnis werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 9'961.25 dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 19'922.60 trägt der Kanton Bern. 29.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberin- stanzliche Verfahren werden einschliesslich der angefallenen Auslagen auf CHF 4'000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt als alleiniger Berufungsführer mit sämtlichen Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 werden ihm somit voll- umfänglich zur Bezahlung auferlegt. 30. Amtliche Entschädigungen Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine an- gemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehr- wertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Generalstaats- anwaltschaft hat in Ziff. 1.1 der Weisung betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in der Fassung vom 5. Juli 2022 festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt. Der der Staatsanwaltschaft mitgeteilte, tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa- che, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Ak- tenumfangs für eine wirksame Ausübung des Mandats benötigt. Die Bedeutung der Sache für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforde- rungsrecht vom 21. Januar 2022). 30.1 Rechtsanwalt Dr. B.________ 30.1.1 In erster Instanz Die Vorinstanz sprach dem amtlich verteidigten Beschuldigten für die Teilfrei- sprüche eine anteilsmässige Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu und 50 bemass das amtliche Honorar ebenfalls anteilsmässig. Dies ist praxisgemäss zu ändern. Die Vorinstanz hat auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 1252). Rechtsanwalt Dr. B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 12'282.20 zugespro- chen, die bereits vollständig ausbezahlt wurde (pag. 1271 f.). Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung folgend im Umfang von ⅓, ausmachend CHF 4’094.05 (ge- rundet), zur Rückzahlung verpflichtet. Er hat Rechtsanwalt Dr. B.________ ⅓ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 970.65 (gerundet) zu erstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhält- nisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.1.2 In oberer Instanz Rechtsanwalt Dr. B.________ macht in der oberinstanzlichen Honorarnote einen Zeitaufwand von 39.75 Stunden geltend (pag. 1588 ff.). Der ausgewiesene Zeitaufwand ist in der Gesamtheit und mit Blick auf einzelne Positionen jedoch nicht gerechtfertigt und entsprechend zu kürzen: - Rund 5 Stunden werden geltend gemacht für Telefonate mit dem Beschuldig- ten. Die Telefonate waren nebst der regen Email-Korrespondenz für eine wirk- same Vertretung der Sache nicht erforderlich. Das grosse Interesse des Be- schuldigten am Strafverfahren, wie Rechtsanwalt Dr. B.________ betonte, rechtfertigt keine Besprechungen in diesem Ausmass, zumal die Telefonate nicht mit bedeutenden Verfahrensschritten zusammenfallen. Gerechtfertigt er- scheinen 2 Stunden Arbeitsaufwand für Telefonate mit dem Beschuldigten, was eine Kürzung von 3 Stunden nach sich zieht. - Auch der ausgewiesene Aufwand von total 110 Minuten zur Ausarbeitung und zum Versand der Berufungserklärung erscheint zu hoch, zumal die Anträge in der Berufungserklärung zu weiten Teilen den Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren entsprachen (vgl. pag. 1246 ff.). Erforderlich erscheint aus Sicht der Kammer ein Aufwand von rund 1 Stunde, was eine Reduktion des ausgewiese- nen Aufwands um 50 Minuten zur Folge hat. - Für das Studium des oberinstanzlichen Urteils und die Nachbesprechung mit dem Klienten erscheinen 2 Stunden ebenfalls zu hoch, sodass ein Abzug um eine weitere Stunde erfolgt. - Das Versenden von Orientierungskopien an den Klienten zählt praxisgemäss zu den Kanzleiauslagen. Der Aufwand von 55 Minuten für «Mitteilungen an Kli- enten» wird daher gesamthaft gestrichen. - Ebenfalls zu den Kanzleiarbeiten zählt die «Aktenbearbeitung» vom 6. Mai 2021 woraus eine Kürzung um 30 Minuten resultiert. - Der Gesamtaufwand von 12 Stunden zum Aktenstudium im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung sowie zum Ausarbeiten des Parteivortrags (Ein- träge vom 30. November und 2. Dezember 2021 sowie vom 27. Juli, 12. August und 16. August 2022) erscheint nach der Aktenkenntnis im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachvollziehbar und rechtfertigt eine Kürzung um 3 Stunden. 51 - Schliesslich wird entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung und aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte nach seiner Befragung von der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert wurde und am 17. August 2022 keine Nachbesprechung abgehalten werden konnte, eine wei- tere Kürzung um 1.25 Stunden vorgenommen. Es resultiert ein zu vergütender Aufwand von 29.25 Stunden, was beim Vergleich mit dem von Rechtsanwältin D.________ oberinstanzlich geltend gemachten Auf- wand angemessen erscheint (vgl. E. 30.2.2 unten). Die in der Honorarnote ausge- wiesenen Auslagen werden übernommen. Überdies wird ein Reisezuschlag gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts über die Entschädi- gung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte von CHF 75.00 hinzugerech- net. Die Berechnung ergibt sich im Übrigen aus dem Dispositiv. Der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend ist der Beschuldigte zu vollumfäng- licher Rückerstattung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ferner wird festgestellt, dass auf die Nachzah- lung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren verzichtet wurde 30.2 Rechtsanwältin D.________ 30.2.1 In erster Instanz Auch betreffend Rechtsanwältin D.________ sprach die Vorinstanz nur im Umfang von ⅓ eine amtliche Entschädigung zu und bezahlte ihr im Restbetrag eine Partei- entschädigung aus, was ebenfalls praxisgemäss korrigiert wird. Überdies auferleg- te sie der Straf- und Zivilklägerin eine Rückzahlungspflicht im Umfang von ⅔ des amtlichen Honorars (vgl. Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1261). Sie begründete diese Anordnung damit, dass die Straf- und Zivilklägerin mit ihren An- trägen im Zivilpunkt im Umfang von ca. ⅓ durchgedrungen sei. Mit der Anordnung einer Rückzahlungspflicht zulasten der Straf- und Zivilklägerin lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass diese den besonderen Schutzvorschriften des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5) untersteht. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen die Opfer und ih- re Angehörigen die Kosten für eine unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht zurücker- statten. Art. 30 Abs. 3 OHG stellt eine lex specialis zu den auf «gewöhnliche» Ge- schädigte anwendbaren Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO dar, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Rück- und Nachzahlungspflicht für die unent- geltlich verbeiständete Privatklägerschaft bewirken können (Urteil des Bundesge- richts 6B_1000/2014 vom 23. Juni 2015 = Pra 2015 Nr. 98 E. 3.4, publiziert in BGE 141 IV 262; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017). Im vorliegenden Fall entfällt somit in erster Instanz eine Rückzahlungspflicht zulasten der Straf- und Zivilklägerin von vornherein. Gestützt auf die angemessene Honorarnote wird die Rechtsanwältin D.________ zugesprochene und bereits vollständig ausbezahlte Entschädigung von total CHF 9'755.30 bestätigt (pag. 1241 ff.; pag. 1273 f.). Den Beschuldigten trifft eine 52 Rück- und Nachzahlungspflicht, soweit er unterliegt (Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO). Vorliegend wäre angesichts des Verfahrensausgangs in erster In- stanz (Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung; Schuldspruch betreffend sexuelle Nötigung und teilweises Obsiegen betreffend Genugtuung) ein anderer Verteilschlüssel denkbar gewesen. Da auch in diesem Punkt das Verschlechterungsverbot gilt, wird dem Beschuldigten wie in erster In- stanz ⅓ der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3’251.75 zur Rückzah- lung auferlegt. Hinsichtlich der restlichen amtlichen Entschädigung entfällt die Rückzahlungspflicht. 30.2.2 In oberer Instanz Rechtsanwältin D.________ macht oberinstanzlich einen Zeitaufwand von 22 Stunden geltend, was in der Gesamtheit und angesichts der einzelnen Positionen angemessen erscheint. Aufgrund der telefonischen Mitteilung des Urteils entfällt der für den 19. August 2022 geltend gemachte Reisezuschlag von CHF 50.00 so- wie die Reisespesen von CHF 5.60. Die Berechnung der amtlichen Entschädigung ergibt sich im Übrigen aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung von Rechtsan- wältin D.________ im oberinstanzlichen Verfahren zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO), und Rechts- anwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). VIII. Verfügungen 31. Beschlagnahmte Vermögenswerte Zu behandeln bleibt die Verfügung über den beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 1'500.00. Die Vorinstanz sprach diesen Betrag in Anwendung von Art. 73 StGB der Straf- und Zivilklägerin zur Deckung ihrer Zivilforderung zu (vgl. Ziff. VIII.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1318 f.). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf Verlangen unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös sowie Ersatzfor- derungen zu. Die Verwendung zugunsten des Geschädigten erfordert einen sachli- chen Konnex zwischen der Anlasstat, dem abzugeltenden Schaden und dem zuzu- sprechenden Vermögenswert (BSK StGB-BAUMANN, 4. Auflage, Art. 73 N 11 f.). Sie kann gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB nur angeordnet werden, wenn der Geschä- digte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Das Erforder- nis der Abtretung verhindert einerseits, dass der Verurteilte sich durch Bezahlung einer Geldstrafe oder Busse zweier Forderungen entledigt, und andererseits, dass sich der Geschädigte eine Forderung doppelt begleichen lässt, indem er sich Ver- mögenswerte zusprechen lässt und den Ersatzanspruch durchsetzt (THOMMEN MA- RC, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminel- le Organisationen - Band I, 2018, Art. 73 N 72). Gemäss einer Lehrmeinung kann auf die Abtretung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB verzichtet werden, wenn die fragli- 53 chen Vermögenswerte «eigentlich ohnehin dem Geschädigten zustehen», also wenn die Einziehung gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch den Geschädigten angeordnet wird (BSK StGB-BAUMANN, 4. Auflage, Art. 73 N 18 mit Hinweisen; anderer Meinung THOMMEN MARC, a.a.O., Art. 73 N 76 f.). Im vorliegenden Fall scheitert die Verwendung zugunsten der Straf- und Zivilkläge- rin bereits am fraglichen Vermögenswert. Der beschlagnahmte Betrag befand sich in den Effekten des Beschuldigten (pag. 776) und wurde in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Deckung allfälliger Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt (pag. 795). Er stellt weder einen de- liktisch erlangten Vermögenswert noch ein Surrogat eines solchen dar und wird dementsprechend nicht in Anwendung von Art. 69 ff. StGB eingezogen. Er fällt da- her nicht unter die zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin verwendbaren Vermö- genswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB. Die Verwendung zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin fällt damit von vornherein ausser Betracht. Ohnehin kann vorliegend nicht auf das Erfordernis einer Abtretung i.S.v. Art. 73 Abs. 2 StGB verzichtet werden. Die von der Vorinstanz angeführte, vorzitierte Lehrmeinung bezieht sich auf gestohlene, ertrogene oder anderweitig deliktisch er- langte Vermögenswerte, die dem Berechtigten zurückgegeben werden sollen, wo- bei die Einziehung gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich steht (vgl. BSK StGB-BAUMANN, 4. Auflage, Art. 73 N 18). In diesen (nicht einschlägigen) Fäl- len soll auf die Abtretung verzichtet werden können. Die vorliegend erforderliche Abtretungserklärung wurde nicht abgegeben. Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültig- keit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Die mündliche Bemerkung von Rechtsanwältin D.________ im erstinstanzlichen Parteivortrag erfüllt diese Anfor- derung nicht (pag. 1220). Eine schriftliche Abtretung ist weder erst- noch oberin- stanzlich erfolgt. Gemäss den Abklärungen der Kammer bei der Gesundheits-, So- zial- und Integrationsdirektion, Abteilung Opferhilfe, war im Zeitpunkt des Urteils kein Gesuch namens der Straf- und Zivilklägerin pendent (pag. 1584). Auch eine Legalzession an den Kanton Bern i.S.v. Art. 7 OHG hat somit nicht stattgefunden. Zusammenfassend fällt der Betrag von CHF 1'500.00 nicht unter die zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin verwendbaren Vermögenswerte und die erforderliche Abtretungserklärung wurde nicht abgegeben. Die Verwendung zugunsten der Straf- und Zivilklägerin i.S.v. Art. 73 StGB scheidet daher auch unter diesem Aspekt aus. Zu prüfen bleibt die Verwendung zur Deckung der rechtskräftig ausgesprochenen Übertretungsbusse und der Verfahrenskosten. Der Beschuldigte geht gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von Er- sparnissen, die laut seiner Darstellung knapp werden (pag. 1541, Z. 18 ff.; vgl. auch E. 21.2 oben). Der Vollzug der Übertretungsbusse und die ihm auferlegten Verfahrenskosten erscheinen deshalb gefährdet. Angesichts seiner klammen fi- nanziellen Verhältnisse wird der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'500.00 vorab zur Deckung der ihm rechtskräftig auferlegten Übertretungsbusse von CHF 150.00 verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO). Der verbleibende beschlag- nahmte Geldbetrag von CHF 1'350.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO an die durch den Beschuldigten zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfah- renskosten angerechnet. 54 32. Weitere Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 55 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 9. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde: 1.1. wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 29. September 2017 bis 6. Oktober 2017 in F.________, z.N. von C.________; 1.2. wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen anfangs August 2018 in H.________, z.N. von E.________; 1.3. wegen Übertretung gegen das (alte) Ausländergesetz, angeblich mehrfach be- gangen in der Zeit von 17. April 2017 bis 30. Mai 2017 in Interlaken, F.________, J.________, K.________ und anderswo, sowie angeblich mehr- fach begangen in der Zeit von 17. Juli 2017 bis 24. November 2017 in K.________; 1.4. wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 6. Oktober 2017 in K.________ und anderswo; 2. A.________ freigesprochen wurde: 2.1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 29. Sep- tember 2017 in F.________, z.N. von C.________; 2.2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung betreffend den oralen Ge- schlechtsverkehr, angeblich begangen am 29. September 2017 in F.________, z.N. von C.________; 2.3. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 21. März 2018, um ca. 18:15 Uhr in Thun; 2.4. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 14. Au- gust 2015 in Zürich, z.N. der Z._____ AG; 2.5. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 2. Mai 2017 in J.________; 3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 2. Mai 2017 in J.________; 3.2. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen am 16. Dezember 2017 in K.________ sowie am 17. Dezember 2017 in Interlaken. 56 4. A.________ gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.3.2. hiervor und in Anwendung von Art. 106 und 333 StGB sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. 5. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde. 6. Weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmte Waffe (Dolch) zur Vernichtung einge- zogen (Art. 69 StGB) wird. II. Für die Einstellungen gemäss Ziff. I.1. und Ziff. I.5. hiervor werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet. Die auf die Freisprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'922.60 trägt der Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung betreffend den analen Geschlechtsverkehr, begangen am 29. September 2017 in F.________, z.N. von C.________; 2. der versuchten Nötigung, begangen am 22. Dezember 2017 in F.________, z.N. von C.________; 3. der Nötigung, begangen in der Zeit von ca. Mitte September 2018 bis Mitte Novem- ber 2018 in H.________, z.N. von E.________; 4. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21. März 2018, um ca. 20:00 Uhr in Thun; und gestützt darauf und auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.3.1 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. h, 181, 285 Ziff. 1, 333 StGB 189 Abs. 1 aStGB 95 Abs. 1 lit. b SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 57 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft von insgesamt 28 Tagen wer- den vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1’200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'961.25. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’000.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 1.00 200.00 CHF 200.00 Substitutenentschädigung 8.00 100.00 CHF 800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 35.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’035.30 CHF 82.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’118.15 volles Honorar CHF 1’540.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 35.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’575.30 CHF 126.00 Total CHF 1’701.30 nachforderbarer Betrag CHF 583.15 58 Leistungen ab 01.01.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 49.00 200.00 CHF 9’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 565.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’365.90 CHF 798.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’164.05 volles Honorar CHF 12’740.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 565.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’276.15 CHF 329.25 Total CHF 13’635.15 nachforderbarer Betrag CHF 2’471.10 Der Kanton entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'282.20 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 4'094.05, zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). A.________ wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. B.________ die von der Vorin- stanz auf CHF 970.65 bestimmte Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.25 200.00 CHF 5’850.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 230.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’155.40 CHF 473.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’629.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'629.35. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 6'629.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass auf die Nach- zahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren verzichtet wurde. 59 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Rechtsan- wältin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 8.33 200.00 CHF 1’666.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 216.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’107.60 CHF 168.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’276.20 volles Honorar CHF 2’082.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 216.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’524.10 CHF 201.95 Total CHF 2’726.05 nachforderbarer Betrag CHF 449.85 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.00 200.00 CHF 6’200.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 294.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’944.40 CHF 534.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’479.10 volles Honorar CHF 7’750.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 294.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’494.40 CHF 654.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’148.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’669.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'755.30 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 3'251.75, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ einen Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausma- chend CHF 706.40, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 60 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.00 200.00 CHF 4’400.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 116.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’566.80 CHF 351.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’918.45 volles Honorar CHF 5’500.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 116.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’666.80 CHF 436.35 Total CHF 6’103.15 nachforderbarer Betrag CHF 1’184.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'918.45. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 4'918.45 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Ho- norar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'184.70, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 3. C.________ trifft bezüglich die Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung im erst- und oberinstanzlichen Verfahren keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 30 Abs. 3 OHG). V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils an C.________ verurteilt. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlichen keine Verfahrenskosten ausge- schieden. 61 VI. Weiter wird verfügt: 1. Der Antrag von C.________ auf Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 1'500.00 zur Deckung der ihr zustehenden Genugtuung von CHF 8'000.00 wird abgewiesen. 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'500.00 wird im Umfang von CHF 150.00 zur Deckung der A.________ rechtskräftig auferlegten Übertretungsbusse verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Der verbleibende beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'350.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO an die oberinstanzlichen Verfahrenskosten angerechnet. Nach Anrechnung verbleiben durch A.________ zu bezahlende oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 2'650.00. 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN 1.________ und PCN 2.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich; Motiv innert 10 Tagen) 62 Bern, 19. August 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Februar 2023) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 63