zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'700.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. hiervor und in Anwendung der Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).