19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 22 Die Verfahrenskosten für die Behandlung des Widerrufsverfahren vor oberer Instanz wird auf CHF 300.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 23 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.