19. Verfahrenskosten im Widerrufsverfahren 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Kammer befindet auch über die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren auf CHF 300.00 (inkl. schriftliche Begründung) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. Die Kostenauferlage ist auf Grund des Verfahrensausgangs zu bestätigen. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren