Dies ist nach Ansicht der Kammer angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 1'696.55 (inklusive Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'696.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 421.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).