entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'674.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 632.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 22. November 2021 (pag. 492) einen Aufwand von 7.83 Stunden und Auslagen von CHF 8.60 geltend. Dies ist nach Ansicht der Kammer angemessen.