für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist gestützt auf die Honorarnote vom 7. Oktober 2020 (pag. 346 f.) sowie unter Berücksichtigung der durch die Vorinstanz vorgenommene, zu keinen Bemerkungen Anlass gebende Kürzung (pag. 395, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zu bestätigen. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ besteht kein Anlass. Entsprechend hat der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'674.60 entschädigt.