21 men, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2. und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3., je mit Hinweisen). Die Festlegung der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist gestützt auf die Honorarnote vom 7. Oktober 2020 (pag.