17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, aufzuerlegen.