17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten von CHF 2'700.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt. Dieser Kostenspruch ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor).