Es ist mithin, gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, von einer Schlechtprognose auszugehen. Zudem gebieten angesichts des Vorlebens bzw. der Vorstrafen und der bereits durchgeführten Widerrufsverfahren sowohl general- wie auch spezialpräventive Überlegungen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Die Kammer gelangt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Ergebnis, dass die Geldstrafe zu vollziehen ist. VI. Kosten und Entschädigung