Eine ausreichende Abschreckung, die einen Verzicht auf den Widerruf rechtfertigen würde, ist demnach auch von der nunmehr ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, dass sich das Leben des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil grundlegend geändert habe, da er arbeite, sich um die Kinder kümmere und seither nicht mehr straffällig geworden sei (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag.