Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. September 2017), in zwei weiteren Verfahren auf einen Widerruf verzichtet (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2017; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2018). Folglich hatte der Beschuldigte sowohl über eine längere Zeitdauer als auch mehrfach die Gelegenheit, sich zu bewähren. Doch weder die bisherigen Widerrufsverfahren, noch die Verlängerungen der Probezeit oder die zusätzlich ausgesprochenen und vollzogenen Sanktionen haben den Beschuldigten beeindruckt;