Die Probezeit wurde zweimal um ein Jahr verlängert und dauerte bis am 14. August 2021 und nicht – wie die Vorinstanz festhielt – bis am 3. Januar 2019. Die beiden im Hauptverfahren zu beurteilenden Verbrechen bzw. Vergehen hat der Beschuldigte in den Jahren 2018 und 2019 und somit innerhalb dieser Probezeit begangen. Seit Ablauf der Probezeit sind zudem nicht mehr als drei Jahre vergangen (Art. 46 Abs. 5 StGB). Folglich ist ein Widerruf zu prüfen. Vorliegend fällt auf, dass der Beschuldigte im Verlauf dieser Probezeit mehrfach delinquierte.