das frühere Verhalten, soweit es eine Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB darstellt, mitberücksichtigt werden, auch wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte. Wie das Bundesgericht schon im Zusammenhang mit dem alten Recht festgehalten hat, ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen, nicht nur jenes, welches mit dem neu beurteilten Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt (BGE 103 IV 138 E. 2. S. 139; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art.