Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Hat sich der Verurteilte nach einem ersten, vom Widerruf absehenden Entscheid – während der Probezeit – erneut nicht bewährt, ist wiederum über den Vollzug oder eine allfällige Ersatzmassnahme zu befinden. Im neuen Entscheid muss das frühere Verhalten, soweit es eine Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB darstellt, mitberücksichtigt werden, auch wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte.