13. Fazit Die Kammer erachtet eine unbedingte Freiheitsstrafe von 100 Tagen als angemessen. Das erstinstanzliche Urteil ist folglich im Sanktionenpunkt zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen zu verurteilen. V. Widerrufsverfahren 14. Voraussetzungen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 393 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).