Aufgrund der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten drängt sich vielmehr eine ungünstige Prognose auf. Bei einer Gesamtwürdigung muss dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden; jedenfalls liegen keine besonders günstigen Umstände vor. Damit fällt der bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe ausser Betracht. Die Vorinstanz hat demnach zurecht den Strafaufschub verneint. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.